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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Susell GmbH für die Nutzung der Software reteach

Stand Juli 2026

Neufassung unserer AVV

Aktuelle AGB (gültig ab 01.08.2026)

Bisherige AGB (gültig bis 31.07.2026)

§ 1 Vertragspartner 
 

Vertragspartner im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Susell GmbH, Berlin (im folgenden ANBIETER genannt) und der Nutzer der Software RETEACH, im folgenden ANWENDER genannt. Die Software RETEACH und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht. 

 
§ 2 Nutzungsvertrag und Anwendung der AGB 

(1) Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der ANBIETER dem ANWENDER auf dessen Anmeldung ein Nutzer- bzw. Kundenkonto zur Verfügung stellt. In der Bereitstellung des Nutzerkontos liegt die Annahmeerklärung des ANBIETERS. Für diesen Vertrag gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen zwischen dem ANWENDER und dem ANBIETER als vereinbart. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB); die Bestätigung im elektronischen Buchungsvorgang oder eine einfache elektronische Signatur genügt. 

(2) Der Zugang zur Software RETEACH erfolgt über einen passwortgeschützten Zugang via Internet. Der ANWENDER ist für die Geheimhaltung des zugeteilten Usernamens und Passwortes allein verantwortlich und haftet gegenüber dem ANBIETER wie Dritten für alle Schäden, die durch eine unbefugte Benutzung des Zugangsschutzes durch Dritte nach der Zuteilung der Zugangsdaten an den ANWENDER entstehen. 

(3) Vor der erstmaligen Nutzung der Software RETEACH muss der ANWENDER zunächst seine Kundendaten vervollständigen und evtl. eine Freischaltung durch den ANBIETER abwarten. Der ANWENDER hat alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen und seine Kundendaten stets aktuell zu halten. Der ANBIETER ist jederzeit berechtigt, einen angemessenen Nachweis über die Identität des Kunden, die Identität der für den ANWENDER handelnden Personen oder deren Vertretungsberechtigung zu verlangen oder die Nutzung einzelner Funktionen davon abhängig zu machen. 

(4) Der ANBIETER versendet regelmäßig vertragsrelevante Informationen an alle ANWENDER per E-Mail. Der ANWENDER hat die Zustellmöglichkeit dieser Informationen insbesondere durch die laufende Aktualisierung der Kundendaten im System sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen beim ANWENDER auch vertretungsberechtigte Mitarbeiter erreicht. 

(5) Bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen des Vertrages gilt die folgende absteigende Rangfolge: (i) individuelle Vereinbarungen sowie der jeweilige Auftrag bzw. Buchungsvorgang, (ii) die für das jeweilige Produkt geltenden Zusatzbedingungen, (iii) diese AGB. Der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) ist für datenschutzrechtliche Fragen vorrangig; er lässt die Haftungsregelungen dieser AGB (§ 8) unberührt und begründet keine über § 8 hinausgehende Haftung. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang. 

(6) Für einzelne Produkte, Module oder Zusatzleistungen kann der ANBIETER ergänzende Zusatzbedingungen vorsehen. Diese werden im jeweiligen Angebot oder Buchungsvorgang ausdrücklich benannt und sind in ihrer jeweils gültigen Fassung gemeinsam mit diesen AGB unter https://www.reteach.com/agb/ abrufbar; frühere Fassungen werden dort archiviert. Die jeweiligen Zusatzbedingungen werden mit der Buchung des betreffenden Produkts durch eine bestätigende Handlung des ANWENDERS Vertragsbestandteil. Bucht der ANWENDER ein Produkt während der laufenden Vertragsbeziehung hinzu, gelten die im Zeitpunkt der Zubuchung benannten Zusatzbedingungen für dieses Produkt; einer erneuten Einbeziehung der übrigen Vertragsbestandteile bedarf es nicht. 

(7) Der ANWENDER entscheidet selbst, welchen Personen er Zugang zum Kunden- oder Nutzerkonto und Administratorrechte einräumt. Personen mit Administratorrechten können die Nutzung verwalten und kostenpflichtige Produkte und Module buchen. Handlungen von Personen, denen der ANWENDER Zugang oder Administratorrechte eingeräumt hat, gelten im Verhältnis zum ANBIETER als Handlungen des ANWENDERS. Der ANWENDER räumt Administratorrechte nur berechtigten Personen ein und entzieht sie bei Bedarf. 

 
§ 3 Leistungen des ANBIETERS 

(1) Der ANBIETER stellt dem ANWENDER die Software RETEACH zur Verfügung. Über diesen Dienst kann der ANWENDER im eigenen Namen Inhalte im Internet bereitstellen und Teilnehmerdaten für die Nutzung des eigenen Angebotes verwalten. Der ANBIETER stellt dem ANWENDER weitere Dienste für die Speicherung und Zugänglichmachung von Medien, Kontaktdaten oder anderen elektronischen Daten zur Verfügung. 

(2) Der ANBIETER stellt dem ANWENDER optional vorgefertigte Inhalte zur Verfügung. Dies kann auch über Dritte erfolgen, die Inhaber, Produzenten oder Vermittler sind. Der ANBIETER sichert ausdrücklich nicht die Richtigkeit oder inhaltliche und technische Fehlerfreiheit zu. Der ANBIETER gibt auch keine Zusicherung für die Anwendbarkeit bzw. Verwendbarkeit der Inhalte zu einem bestimmten Zweck. Die Verantwortung für die Nutzung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des ANWENDERS. Erstellt der ANBIETER Kursinhalte selbst, überprüft er diese regelmäßig – mindestens einmal jährlich – und zusätzlich anlassbezogen, wenn wesentliche Rechtsänderungen den jeweiligen Kursinhalt betreffen; erforderliche Anpassungen nimmt er innerhalb angemessener Frist vor. Damit ist keine Gewähr für die jederzeitige rechtliche Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit verbunden: Ob ein Inhalt für die betrieblichen Verhältnisse des ANWENDERS geeignet ist und welche Anpassungen erforderlich sind, kann nur der ANWENDER beurteilen. Die Prüf- und Anpassungspflicht des ANWENDERS nach § 8 Abs. 2 bleibt daher unberührt; im Übrigen gilt die vorstehende Nicht-Zusicherung auch für selbst erstellte Inhalte. 

An den vom ANBIETER bereitgestellten Inhalten räumt der ANBIETER dem ANWENDER für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, diese über die Software RETEACH für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Schulung der nach diesem Vertrag berechtigten Nutzer. Vorbehaltlich § 3 Abs. 5 und abweichender Zusatzbedingungen sind die Weitergabe, Überlassung oder Zugänglichmachung der Inhalte an Dritte, ihre Nutzung außerhalb der Software RETEACH sowie ihre Vervielfältigung oder Verwertung zu anderen Zwecken nicht gestattet. Die Rechte an den Inhalten verbleiben beim ANBIETER bzw. seinen Lizenzgebern; mit Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht des ANWENDERS. 

Der ANWENDER kann bereitgestellte Kurse für seinen eigenen Bereich anpassen, indem er eigene Lektionen ergänzt oder einzelne Lektionen entfernt. Diese Anpassungen wirken ausschließlich im Kundenkonto des ANWENDERS und lassen die vom ANBIETER bereitgestellte Fassung unberührt; eine Veränderung der bereitgestellten Inhalte selbst, insbesondere von Videos, ist nicht gestattet. Passt der ANWENDER einen Kurs in dieser Weise an, verantwortet er die Vollständigkeit und die Eignung der so entstandenen Fassung für den von ihm verfolgten Zweck. Die Zusicherungen und die Aktualisierungszusage des ANBIETERS nach Abs. 2 beziehen sich auf die vom ANBIETER bereitgestellten Inhalte in ihrer unveränderten Fassung. Vom ANWENDER ergänzte Inhalte sind Inhalte des ANWENDERS im Sinne von § 4. 

(3) Beim Versand von E-Mails endet die Pflicht des ANBIETERS, sobald eine E-Mail das System des ANBIETERS ordnungsgemäß verlässt. Der ANBIETER übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass eine E-Mail tatsächlich den Empfänger erreicht; insbesondere trägt der ANBIETER keine Verantwortung für etwaige Empfangsfehler, beispielsweise SPAM-Filter, nicht erreichbare Postfächer, invalide E-Mail-Adresse oder andere Zugangshindernisse außerhalb der Sphäre des ANBIETERS. Termin- und Fristerinnerungen sowie vergleichbare Benachrichtigungsfunktionen stellt der ANBIETER als Hilfestellung bei der Organisation von Schulungen bereit. Sie ersetzen keine eigene Fristenkontrolle: Der ANBIETER kann nicht zusichern, dass Erinnerungen in jedem Fall erzeugt, ausgelöst oder zugestellt werden, und übernimmt hierfür keine Gewähr. Die Überwachung von Schulungs-, Unterweisungs- und Wiederholungsfristen verbleibt daher beim ANWENDER. 

(4) Der ANBIETER ist berechtigt, Teile oder die Gesamtheit seiner Leistungen durch Dritte, insbesondere Subunternehmen, erbringen zu lassen, dies nach Maßgabe des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags über die Auftragsverarbeitung. 

(5) Der ANWENDER nutzt die Software RETEACH und die Inhalte für eigene Zwecke. Darüber hinaus ist ihm gestattet: (i) die Nutzung durch mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, einschließlich der Überlassung eigener Mandanten an diese, sowie (ii) der Betrieb genau einer Akademie für genau einen Auftraggeber, wenn der ANWENDER als Dienstleister (z. B. Agentur oder E-Learning-Dienstleister) für diesen tätig wird. Der ANWENDER bleibt in diesen Fällen alleiniger Vertragspartner des ANBIETERS und steht für die Einhaltung dieses Vertrages durch die jeweiligen Nutzer ein. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Mandanten an mehrere Dritte, der Vertrieb der Software oder der Inhalte an Dritte sowie deren Angebot unter eigenem Namen (White-Label), bedarf einer gesonderten Vereinbarung; hierfür gelten ergänzende Zusatzbedingungen nach § 2 Abs. 6. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Nutzung eines Mandanten für mehrere Auftraggeber nicht gestattet. 

(6) Sofern der ANWENDER gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder vertragliche Pflichten verletzt, ist der ANBIETER berechtigt, die Leistungen einzuschränken, insbesondere die Veröffentlichungs- oder Versandfunktionen zu sperren. Der ANWENDER kann die Maßnahmen bzw. die Sperrung abwenden, indem er durch Vorlage geeigneter Nachweise die bestehenden Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung ausräumt. Das Recht der außerordentlichen Kündigung durch den ANBIETER bleibt von einer Leistungsverweigerung oder Sperrung unberührt. 

(7) Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des ANBIETERS. Der ANBIETER darf Preise jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex sowie bei wesentlichen Kostensteigerungen anpassen. Anpassungen bis 10 % pro Jahr berechtigen den ANWENDER nicht zur Kündigung. Preisanpassungen gelten ab der nächsten Verlängerungsperiode und werden 30 Tage vorher in Textform mitgeteilt. Bei Erhöhungen über 10 % kann der ANWENDER mit 14 Tagen Frist zum Wirksamwerden kündigen. Für neue Funktionen oder Module kann der ANBIETER gesonderte Entgelte verlangen. Nutzt der ANWENDER diese Leistungen, gilt dies als Zustimmung. Ein Kündigungsrecht allein wegen Erweiterungen besteht nicht.  Die vorstehende Zustimmungsfiktion bezieht sich allein auf die Vergütung neuer Funktionen oder Module; die Einbeziehung eigenständiger Zusatzbedingungen richtet sich ausschließlich nach § 2 Abs. 6. 

§ 4 Inhalte des ANWENDERS 

(1) Der ANWENDER ist selbst Anbieter und Betreiber aller Inhalte, die er über die reteach Software veröffentlicht. Er bietet alle Inhalte stets im eigenen Namen und in eigener publizistischer Verantwortung an.  

(2) Der ANBIETER bietet dem ANWENDER die Möglichkeit, Inhalte selbst auf einer Ausgabewebseite (z.B. Academy) einzustellen und somit für Dritte verfügbar zu machen. Um die Ausgabe von Texten, Bildern und Videos erbringen zu können, ist es aus technischen Gründen erforderlich, dass der ANWENDER dem ANBIETER als Betreiber der Infrastruktur die Nutzungsrechte für die Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung seiner Inhalte einräumt. Das bedeutet nicht, dass der ANBIETER die Inhalte des Nutzers selbst verwerten oder an Dritte übertragen darf. Das persönliche Urheberrecht des Autors bzw. ANWENDERS bleibt unberührt. Mit dem Einstellen von Inhalten räumt der ANWENDER daher dem ANBIETER jeweils ein an diesen Vertragszweck gebundenes, unentgeltliches Nutzungsrecht an den jeweiligen Inhalten ein, insbesondere zur Speicherung der Inhalte auf den Servern des ANBIETERS sowie deren Veröffentlichung, insbesondere deren öffentlicher Zugänglichmachung (z. B. durch Anzeige der Inhalte auf den Internetseiten des ANBIETERS) sowie zur Bearbeitung und Vervielfältigung, soweit dies für die Vorhaltung bzw. Veröffentlichung der jeweiligen Inhalte zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist. 

(3) Der ANWENDER stellt alle Inhalte in eigener Verantwortung ein. Dies gilt sowohl für redaktionelle Inhalte (wie z.B. Kurse und Lektionen) wie auch für die Pflichtangaben (insb. Impressum, Datenschutzerklärung) für die Ausgabe der Kurse in einer eigenen Academy nach den geltenden Gesetzen, vor allem im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht geltenden Anbieterkennzeichnung, der Impressumspflicht und der gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes. Der ANWENDER erklärt und gewährleistet dem Anbieter gegenüber, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten ist, oder aber anderweitig berechtigt ist (z. B. durch eine wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), die Inhalte zu veröffentlichen. 

(4) Der ANBIETER überprüft die vom ANWENDER versendeten oder eingestellten Inhalte nicht. Der ANWENDER ist gegenüber Dritten und gegenüber dem ANBIETER für alle von ihm eingestellten Inhalte selbst verantwortlich. Dies gilt sowohl für deren Richtigkeit als auch für deren Rechtmäßigkeit. Der ANWENDER haftet gegenüber Dritten unmittelbar für alle Ansprüche, die durch Verstöße gegen geltende Gesetze oder aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehen. 
Der ANWENDER stellt den ANBIETER von sämtlichen Forderungen, die Dritte gegen den ANBIETER wegen eines Verstoßes des ANWENDER gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechte) oder gegen vertragliche Pflichten, Zusicherungen oder Garantien geltend machen, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe) auf erstes Anfordern frei. Der ANWENDER ist verpflichtet, im Falle der Geltendmachung von solchen Ansprüchen unverzüglich und vollständig bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und dem ANBIETER die hierzu erforderlichen Angaben in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 

(5) Der ANWENDER wird keine Inhalte einstellen, die extremistische, rassistische, pornografische oder jugendgefährdenden Inhalte zum Gegenstand haben. Der ANWENDER hat alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die der nationalen wie internationalen Urheber-, Marken und Namensrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Jugendschutzes. Der ANWENDER wird keine Inhalte einstellen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit (z.B. Viren), Größe oder Vervielfältigung (z.B. Spamming) geeignet sind, Dritte oder den ANBIETER zu schädigen oder den Betrieb von EDV- Anwendungen zu gefährden. Der ANBIETER ist berechtigt, die vom ANWENDER eingestellten Inhalte zu löschen, wenn diese gegen die geltenden Gesetze oder diese AGB verstoßen. Der ANWENDER hat in diesem Fall keine Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche.  

(6) Der ANBIETER erstellt regelmäßig Sicherheitskopien (Backups) seiner Webserver. Einzelne Inhalte des ANWENDERS können aus diesen Backups wiederhergestellt werden, allerdings garantiert der ANBIETER dies nicht in Bezug auf vom ANWENDER eingestellte Videos oder Bilddateien. Die Speicherung und Sicherung von Videos oder Bilddateien liegt in der Verantwortung des ANWENDERS. Der ANWENDER sollte selbst Videos oder Bilddateien sichern, um Schäden durch Datenverlust zu vermeiden. Entsprechendes gilt für Lern- und Nachweisdaten (insbesondere Teilnahme- und Abschlussdaten sowie Zertifikatsdaten): Eine Wiederherstellung aus Backups kann der ANBIETER nicht zusichern. Der ANWENDER sollte compliance-relevante Nachweise daher regelmäßig exportieren und sichern. 

 
§ 5 Eigentum an Daten und Datenschutz 
 
(1) Die Software RETEACH ermöglicht es Nutzern, sich für einzelne Inhalte (wie z.B. Kurse) über die Eingabe einer E-Mail-Adresse anzumelden.  Ferner kann der ANWENDER in seinem Kundenkonto weitere Nutzer- oder Teilnehmerdaten über eine Webmaske einfügen oder importieren. Alle dem ANWENDER zugeordneten Nutzerdaten bleiben in dessen Eigentum und werden von dem ANBIETER für den ANWENDER und in dessen Auftrag für diesen verwaltet. Der ANBIETER wird ohne ausdrückliche Zustimmung des ANWENDERS zu keiner Zeit E-Mail Adressen des ANWENDERS an Dritte weitergeben, verkaufen oder zur Nutzung überlassen. 

(2) Die dem ANWENDER in dessen Kundenkonto zugeordneten Daten von Nutzern werden auf einem Server des ANBIETERS oder einem beauftragten Unternehmen getrennt gespeichert, gepflegt und gesichert. Bei Beendigung des Vertrages wird der ANBIETER auf erste Anforderung sämtliche Daten des ANWENDERS an diesen zurückgeben und aus der Datenbank löschen. Der ANWENDER sollte die von ihm benötigten Nachweise, insbesondere Teilnahme-, Abschluss- und Zertifikatsdaten, rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages exportieren und sichern.

(3) Der ANBIETER und der ANWENDER verpflichten sich jeweils, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der DSGVO einzuhalten. 

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Der Anwender bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Einholung erforderlicher Einwilligungen selbst verantwortlich. 

(5) Der ANBIETER ist auf Weisung des ANWENDERS verpflichtet, den gesamten Datenbestand des ANWENDERS und/oder Teile der Daten zu löschen, es sei denn, der ANBIETER ist aus rechtlichen Gründen zur Aufbewahrung der Daten verpflichtet; in diesem Fall wird der ANBIETER die Daten sperren. Dasselbe gilt, soweit dies zur Darlegung oder den Beweis eines Gesetzesverstoßes oder gegen die Pflichten des ANWENDERS erforderlich ist und/oder Behörden, Gerichte oder sonstige Stellen es berechtigtermaßen fordern. 

(6) Der ANWENDER sichert zu, dass er für alle seine Handlungen die jeweils erforderlichen datenschutzrechtlichen oder sonstigen Einwilligungen der Empfänger, Betroffenen oder sonstiger Dritter eingeholt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der ANWENDER die Daten mehrerer Nutzer mittels Import in das System des ANBIETERS hochlädt oder den ANBIETER mit dem Import beauftragt. Insbesondere betrifft das, soweit dazu eine Einwilligung erforderlich ist, die Befugnis, Daten auf dem System des ANBIETERS zu speichern und zu verwenden, und zwar auch zum Zwecke der Auswertung. 

(7) Der ANWENDER sichert ausdrücklich zu, dass ihm für jede über die Software RETEACH versendete E-Mail die gültige Einwilligung des betreffenden Empfängers zum Erhalt von Werbung bzw. kommerzieller Kommunikation im vom ANWENDER gewählten Übertragungsweg vorliegt. Es obliegt dem ANWENDER sich diese Einwilligung selbst einzuholen und diese im Streitfall nachzuweisen. 

(8) Der ANBIETER ist berechtigt, E-Mail-Adressen oder andere Daten des ANWENDERS zu löschen, sofern solche Rechte Dritter verletzen und er von Dritten zur Löschung aufgefordert wurde. Im Falle von persönlichen Daten ist dies nur im Rahmen der zwischen ANWENDER und ANBIETER separat abgeschlossenen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung und nach vorheriger Rücksprache in Textform mit dem ANWENDER zulässig.  

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung 

(1) Der Vertrag über die Nutzung der Software RETEACH ist ein unbefristeter Nutzungsvertrag für das jeweils gewählte Produkt. Der ANWENDER kann eine Monatslaufzeit, eine Jahreslaufzeit oder eine mehrjährige Laufzeit (insbesondere 24 oder 36 Monate) buchen. Bei einer mehrjährigen Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Periode, wenn er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Für mehrjährige Laufzeiten kann der ANBIETER einen Laufzeitrabatt gewähren; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Vertrag verlängert sich bei einer Monatslaufzeit um einen Monat, bei einer Jahreslaufzeit um 12 Monate, wenn er vom ANWENDER nicht gekündigt wird. Der ANWENDER kann den Vertrag bei einer Monatslaufzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Laufzeit schriftlich (Brief, E-Mail an support@RETEACH.com) kündigen. Bei einer Jahreslaufzeit beträgt die Frist 30 Tage zum Ende der Laufzeit. Analog zur Kündigungsfrist kann der ANWENDER einen Produktwechsel in ein niedriges Paket vornehmen. Ein Wechsel in einen höheren Tarif ist jederzeit möglich. Ein Wechsel in den höheren Tarif führt nicht zu einer Verlängerung der aktuellen Buchungsperiode. Es wird unter Anrechnung der bereits genutzten Leistungen nur der Differenzbetrag für die Zukunft berechnet. 

(2) Die Laufzeit von zusätzlich zur Software gebuchten Inhalten kann von der Laufzeit der Software abweichen. Maßgeblich sind die jeweils für die Nutzung der Inhalte vereinbarten Laufzeiten. Bei einer Laufzeitlänge von 12 Monaten oder einer anderen Periode verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate bzw. die vereinbarte Periode, wenn er nicht vom ANWENDER gekündigt wird. 

(3) Alle Leistungen werden zu Beginn der gebuchten Laufzeit zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist berechtigt bei Verzug eine angemessene Mahnungsgebühr in Mahnstufe 1 sowie jeweils EUR 10 zzgl. USt. in weiteren Mahnstufen zu erheben. Gebühren, die durch die Rückbuchung, Ablehnung einer Zahlung oder durch die Eröffnung eines Disputes entstehen, können dem ANWENDER in Rechnung gestellt werden.  Der ANBIETER kann den Zugang zur Software RETEACH sperren, wenn sich der ANWENDER seit mehr als vier Wochen im Zahlungsverzug befindet. 

(4) Abweichend von Abs. 1 kann der ANBIETER auch Leistungen anbieten, die nicht als Laufzeitvertrag gestaltet sind, insb. einmalige Leistungen oder andere nach Stück oder Volumen abzurechnende Leistungen. 

(5) Der ANBIETER behält sich das Recht vor, den Service der Software RETEACH zu verändern oder nicht weiter zu betreiben. Bei einer Einstellung steht dem ANWENDER eine anteilige Erstattung zu. Bei einer wesentlichen Beschränkung der Leistungen steht dem ANWENDER ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 

(6) Mit der Beendigung des Vertrages stehen den Vertragspartnern wechselseitig keine Ausgleichs- oder sonstigen Zahlungsansprüche zu, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich geregelt sind. 

§ 7 Verfügbarkeit des Servers 

(1) Der ANBIETER bemüht sich um eine maximale Verfügbarkeit aller Leistungen, sichert aber vertraglich keine Mindestverfügbarkeit des Servers zu. Der ANBIETER wird sich bei Störungen des Serverbetriebes um eine unverzügliche Beseitigung bemühen. Notwendige Unterbrechungen des Serverbetriebes wird der ANBIETER nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführen. 

(2) Eine Störung oder ein kurzfristiger Ausfall des Servers führt nicht zu einer Aufhebung oder Kürzung der Leistungspflicht des ANWENDERS. Steht der Server für mehr als 2 % (gerechnet auf Basis der vierteljährlichen Verfügbarkeit zu 100%) nicht zur Verfügung, reduziert sich die Leistungspflicht des ANWENDERS entsprechend. 

 
§ 8 Haftung 

(1) Der ANBIETER haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe dieses § 8.  

(2) Der ANBIETER stellt dem Anwender neben der Software ergänzende Lerninhalte bereit. Diese dienen ausschließlich als Unterstützung und entbinden den ANWENDER nicht von seiner Pflicht, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen und Unterweisungen inhaltlich zu prüfen, anzupassen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der ANBIETER übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Eignung der Inhalte und gibt insbesondere keine Garantie ab, dass die mit der Nutzung der Produkte beabsichtigten Ergebnisse eintreffen. Auch stellen unsere zur Verfügung gestellten Schulungen keine rechtliche Ausgestaltung oder Rechtsberatung dar. Hintergrund ist die gesetzliche Rollenverteilung: Unterweisungspflichten treffen den ANWENDER als Arbeitgeber unmittelbar und höchstpersönlich (u. a. § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 sowie die jeweils entsprechenden Bestimmungen in Österreich, der Schweiz oder anderen Ländern); sie können durch die Nutzung einer Software nicht auf einen Dienstleister übertragen werden. Die Aufgaben verteilen sich daher wie folgt: Der ANBIETER stellt Inhalte, Funktionen und Auswertungen bereit und dokumentiert die im System abgebildete Lern- und Trainingsaktivität. Der ANWENDER verantwortet die Auswahl und betriebliche Anpassung der Inhalte, die Durchführung der Unterweisungen und deren Dokumentation gegenüber Behörden, Auditoren und Versicherern. Ob damit regulatorische Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, richtet sich nach den Verhältnissen beim ANWENDER und kann vom ANBIETER nicht zugesichert werden. 

Der ANBIETER stellt dem ANWENDER Funktionen zur Verfügung, die ihn bei Organisation und Dokumentation seiner Schulungen unterstützen – insbesondere Termin- und Fristerinnerungen, die Erstellung von Zertifikaten sowie die Anzeige und den Export von Daten im Dashboard. Der ANBIETER betreibt diese Funktionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters. Wie bei softwaregestützten Prozessen üblich, kann er jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass sie jederzeit fehlerfrei, vollständig oder rechtzeitig arbeiten; sie ersetzen daher die eigene Fristenkontrolle und die inhaltliche Prüfung durch den ANWENDER nicht. Zertifikate und Auswertungen bilden ab, was im System hinterlegt ist, und bescheinigen ausschließlich das dort abgebildete Ereignis; ob eine Schulung tatsächlich und durch die ausgewiesene Person absolviert wurde, kann nur der ANWENDER beurteilen und verantworten. 

Aus dieser Rollenverteilung ergeben sich für den ANWENDER folgende Obliegenheiten: die Inhalte auf ihre Eignung für seine betrieblichen Verhältnisse zu prüfen und anzupassen, Schulungs- und Wiederholungsfristen eigenständig zu überwachen, die im System ausgewiesenen Daten auf Plausibilität zu prüfen sowie compliance-relevante Nachweise rechtzeitig zu exportieren und zu sichern. Soweit ein etwaiger Schaden darauf beruht, dass der ANWENDER diesen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, geht dies zu seinen Lasten (§ 254 BGB). 

(3) Die Haftung des ANBIETERS ist unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und höchstens auf die vom Anwender in den letzten zwölf (12) Monaten gezahlten Entgelte.   

(4) Im Übrigen ist die Haftung des ANBIETERS ausgeschlossen. Soweit die Haftung des ANBIETERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.  

(5) Schadensersatzansprüche des ANWENDERS gegen den ANBIETER verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 8 Abs. 3 sowie für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Vertraulichkeit 

(1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages. Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Informationen, die eine Partei der anderen im Rahmen des Vertrages zugänglich macht und die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Auswertungen, Schulungsergebnisse, technische und geschäftliche Informationen sowie Preise und Vertragsinhalte. 

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die die empfangende Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt hat oder die sie von einem berechtigten Dritten erhalten hat. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei informiert die andere Partei hierüber, soweit zulässig. 

(3) Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an Mitarbeitende, Verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer weiter, die diese für die Vertragsdurchführung benötigen und die entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Verpflichtungen aus diesem § 9 gelten für drei (3) Jahre über das Ende des Vertrages hinaus. 

 
§ 10 Wechsel zu einem anderen Anbieter (Data Act) 

(1) Dieser § 10 setzt die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten um. Er gilt, soweit die Software RETEACH als Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act einzuordnen ist, für ANWENDER mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum und geht den Regelungen des § 6 vor, soweit der ANWENDER von seinem Wechselrecht Gebrauch macht. 

(2) Der ANWENDER kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Monaten kündigen, um zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst derselben Dienstart oder zu einer IT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln. Mit Ablauf der Kündigungsfrist beginnt eine Übergangsfrist von dreißig (30) Tagen, in der der ANBIETER den Wechsel unterstützt und der Zugang zur Software für Zwecke des Wechsels bestehen bleibt. Der ANWENDER kann die Übergangsfrist mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat angemessen verlängern. 

(3) Der ANBIETER unterstützt den ANWENDER beim Wechsel und stellt ihm seine Daten in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format zum Export bereit. Für die gesetzlich vorgesehene Wechselunterstützung und für den Datenexport erhebt der ANBIETER kein Entgelt. Für darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Konvertierung in ein bestimmtes Zielformat oder eine beschleunigte Migration, können die Parteien ein gesondertes Entgelt vereinbaren; ein solches Entgelt darf den Wechsel nicht erschweren. 

(4) Kündigt der ANWENDER nach Abs. 2 vor Ablauf einer mehrjährigen Laufzeit, entfällt der für diese Laufzeit gewährte Laufzeitrabatt. Die Vergütung für den tatsächlich genutzten Zeitraum wird in diesem Fall zu dem Entgelt nachberechnet, das nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des ANBIETERS für die kürzeste vergleichbare Laufzeit gegolten hätte. Ein darüber hinaus bereits gezahlter Betrag wird dem ANWENDER anteilig erstattet. Ein gesondertes Wechselentgelt sowie Entgelte für den Datenexport erhebt der ANBIETER nicht. 

 
§ 11 Schlussbestimmungen 

(1) Der ANBIETER ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist oder wenn die Änderung die vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht berührt und für den ANWENDER zumutbar ist. Änderungen werden dem ANWENDER mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der ANWENDER innerhalb von 7 Tagen, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Der ANBIETER ist jedoch berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen ab Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von weiteren 4 Wochen außerordentlich zu kündigen. Auf das Widerspruchsrecht und diese Folgen wird der ANWENDER in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.  

(2) Seitens des ANBIETERS ist zu Änderungen der AGB, zur Zusage von Garantien oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos ausschließlich die Geschäftsführung berechtigt. 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  

(4) Es gilt – soweit rechtlich zulässig – das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Ist der ANWENDER ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Unternehmenssitz des ANBIETERS ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. 

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