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Übersicht

Korruptionsprävention im Unternehmen: Pflichten, Maßnahmen und Schulung 2026

Erstellt am: 18. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert am: 9. Oktober 2026
Redaktion
Redaktion
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Geschäftsfrau mit Brille tippt am Laptop in einer modernen, lichtdurchfluteten Büroumgebung und bearbeitet ein E-Learning-Modul zu Compliance und Antikorruption.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Neue Rechtslage seit Mai 2026: Die EU-Antikorruptionsrichtlinie (EU) 2026/1021 ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit zur Umsetzung, für Risikobewertungen und nationale Strategien 36 Monate.
  • Wirksame Prävention wird zum Strafmilderungsgrund. Unternehmen, die ein funktionierendes Compliance-System nachweisen können, stehen im Sanktionsverfahren deutlich besser da.
  • Aktuelle Lage: Das BKA registrierte 2024 insgesamt 2.926 Korruptionsstraftaten mit einem festgestellten Schaden von 36 Millionen Euro. Bei Täter-Täter-Delikten ist das Dunkelfeld erheblich.
  • Geltendes deutsches Recht: § 299 StGB für den geschäftlichen Verkehr, §§ 331 bis 335a StGB für Amtsträger, dazu §§ 30 und 130 OWiG als Grundlage für Unternehmensgeldbußen bei Aufsichtspflichtverletzung.
  • Vier Säulen wirksamer Prävention: Risikoanalyse und Code of Conduct, strukturelle Schutzmechanismen, Hinweisgebersystem und regelmäßige Schulungen für gefährdete Bereiche wie Einkauf, Vertrieb und Management.
  • Schulungen sind der dokumentierbare Teil. Regelmäßige, nachweisbar durchgeführte Trainings sind im Ernstfall der Beleg dafür, dass die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.

Korruptionsprävention betrifft jede Branche, vom Mittelstand bis zum Konzern. Geschenke an Geschäftspartner, Provisionszahlungen im Einkauf, verdeckte Vorteile im Vertrieb: Die Übergänge zwischen üblicher Geschäftspflege und strafbarem Verhalten sind oft fließend, und genau in dieser Grauzone entstehen die meisten Fälle.

Seit dem 31. Mai 2026 gilt zusätzlich die EU-Antikorruptionsrichtlinie, die den Rechtsrahmen europaweit vereinheitlicht und die Anforderungen an Unternehmen spürbar erhöht. Zusammen mit dem Hinweisgeberschutzgesetz ergibt das eine deutlich dichtere Pflichtenlage als noch vor zwei Jahren.

Dieser Leitfaden zeigt, was Korruptionsprävention im Unternehmen rechtlich umfasst, was sich mit der neuen Richtlinie geändert hat, welche Maßnahmen in der Praxis wirken und wie Sie Mitarbeitende nachweisbar schulen.

Inhalt

1. Was bedeutet Korruptionsprävention im Unternehmen?
2. Warum Korruptionsprävention für Unternehmen wichtig ist
3. Welche gesetzlichen Pflichten gelten?
4. Die EU-Antikorruptionsrichtlinie: was seit 2026 gilt
5. Welche Bereiche sind besonders korruptionsgefährdet?
6. Geschenke, Einladungen und Interessenkonflikte in der Praxis
7. Die vier Säulen eines wirksamen Compliance-Programms
8. Wie Sie Mitarbeitende wirksam schulen
9. Fazit und nächste Schritte
10. Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Korruptionsprävention im Unternehmen?

Korruptionsprävention umfasst alle organisatorischen, kulturellen und schulungsbezogenen Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen Bestechung, Bestechlichkeit und vergleichbare Integritätsverstöße verhindert. Sie ist ein zentraler Bestandteil eines Compliance-Management-Systems (CMS).

Das Bundeskriminalamt versteht unter Korruption den Missbrauch einer Funktion in Wirtschaft, Verwaltung oder Politik zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils, für sich selbst oder einen Dritten, zulasten der Allgemeinheit oder eines Unternehmens. Typische Erscheinungsformen sind:

  • Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme gegenüber Amtsträgern (§§ 331 bis 335 StGB)
  • Verdeckte Provisionen und Kick-back-Zahlungen
  • Interessenkonflikte durch Nebentätigkeiten, persönliche Beziehungen oder Beteiligungen
  • Unzulässige Geschenke und Einladungen an Entscheidende auf Kunden- oder Lieferantenseite

Korruption ist kein reines Risiko großer Konzerne. Gerade im Mittelstand führen unklare Geschenkerichtlinien, fehlende Vier-Augen-Prinzipien und ausbleibende Schulungen zu Grauzonen, in denen Mitarbeitende ohne Orientierung handeln. Wer keine Regel kennt, kann sie auch nicht bewusst einhalten.

Warum Korruptionsprävention für Unternehmen wichtig ist

Die Folgen eines Korruptionsfalls reichen weit über die strafrechtliche Verantwortung der handelnden Person hinaus. Dem Unternehmen drohen:

  • Geldbußen und Gewinnabschöpfung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren über mehrere Jahre
  • Reputationsschäden mit unmittelbarer Wirkung auf Kundenbeziehungen und Personalgewinnung
  • Zivilrechtliche Schadenersatzforderungen von Geschäftspartnern oder Wettbewerbern
  • Verlust von Zertifizierungen und Lieferantenfreigaben

Laut dem Bundeslagebild Korruption 2024 des BKA, veröffentlicht im Oktober 2025, wurden 2.926 Korruptionsstraftaten registriert, ein Rückgang von 23,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der festgestellte Schaden sank um 36,8 Prozent auf 36 Millionen Euro. Das Dienstleistungs- und das Baugewerbe sind die am stärksten betroffenen Wirtschaftsbranchen.

Diese Zahlen sollten allerdings nicht als Entwarnung gelesen werden. Korruption ist ein Täter-Täter-Delikt: Beide Seiten profitieren, keine Seite zeigt an. Rückläufige Fallzahlen sagen deshalb mehr über die Entdeckungswahrscheinlichkeit aus als über die tatsächliche Verbreitung. Das BKA selbst weist auf ein erhebliches Dunkelfeld hin.

Der zweite Grund, aus dem sich Prävention lohnt, ist handfester: Wer den Aufbau und die ernsthafte Anwendung eines Compliance-Systems belegen kann, für den wirkt sich das im Sanktionsverfahren aus. Mit der neuen EU-Richtlinie ist dieser Aspekt europaweit verankert worden.

Welche gesetzlichen Pflichten gelten?

Der Rechtsrahmen setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen.

Strafgesetzbuch. Zentrale Tatbestände sind § 299 StGB für Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 331 bis 335 StGB für Vorteilsannahme und Bestechung von Amtsträgern sowie § 335a StGB für ausländische Amtsträger. Für das Gesundheitswesen gelten zusätzlich §§ 299a und 299b StGB, die Bestechlichkeit und Bestechung von Angehörigen der Heilberufe erfassen. Wichtig für die Schulungspraxis: Strafbar ist bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils, nicht erst dessen Annahme.

Ordnungswidrigkeitengesetz. Für Unternehmen ist § 130 OWiG die entscheidende Norm. Wer als Inhaber eines Betriebs die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine Zuwiderhandlung ermöglicht, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit. Über § 30 OWiG kann daraufhin eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden. Genau an dieser Stelle wird Schulung juristisch relevant: Sie ist eine der Aufsichtsmaßnahmen, deren Durchführung im Ernstfall nachgewiesen werden muss. Wie weit die Verantwortung der Leitungsebene dabei reicht, behandelt der Beitrag zu den Pflichten der Geschäftsführung bei Compliance-Schulungen.

Hinweisgeberschutzgesetz. Seit Dezember 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle betreiben, die vertrauliche Hinweise auf Rechtsverstöße einschließlich Korruption ermöglicht. Geschützt sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch Lieferanten, Dienstleister und Freelancer. Der Gesetzestext ist über gesetze-im-internet.de einsehbar.

Internationale Vorgaben. Für Unternehmen mit Auslandsgeschäft sind der UK Bribery Act 2010 mit seiner extraterritorialen Reichweite und der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act relevant. Beide können auch deutsche Unternehmen erfassen.

ISO 37001. Die Norm definiert Anforderungen an ein Anti-Korruptions-Managementsystem. Eine Zertifizierung ist freiwillig, kann aber bei Ausschreibungen und gegenüber Geschäftspartnern als Nachweis dienen.

Die EU-Antikorruptionsrichtlinie: was seit 2026 gilt

Die wichtigste Änderung der letzten Jahre ist beschlossen. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 26. März 2026 an, der Rat der EU folgte am 21. April 2026. Veröffentlicht wurde sie im Mai, in Kraft getreten ist die Richtlinie (EU) 2026/1021 am 31. Mai 2026. Sie ersetzt zwei ältere EU-Rechtsakte von 1997 und 2003.

Was das konkret bedeutet:

PunktInhalt
Harmonisierte TatbeständeNeun Korruptionsdelikte werden EU-weit einheitlich definiert, darunter Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme und Behinderung der Justiz
Unerlaubte EinflussnahmeNeu erfasst wird die Einflussnahme über Mittelspersonen, ein Tatbestand, den das deutsche Recht bislang so nicht kennt
Sanktionen für UnternehmenDie Richtlinie sieht Geldbußen vor, die sich am weltweiten Jahresumsatz bemessen können
Prävention als MilderungsgrundEin nachweislich wirksames Compliance-System wird als mildernder Umstand verankert
Umsetzungsfrist24 Monate für die meisten Vorschriften, bis zu 36 Monate für Risikobewertungen und nationale Antikorruptionsstrategien

Für deutsche Unternehmen heißt das: Das deutsche Strafrecht wird in den kommenden zwei Jahren angepasst, geltendes Recht sind bis dahin weiterhin StGB und OWiG. Wer jetzt handelt, tut das nicht, weil eine Frist drängt, sondern weil sich der Aufwand an einer Stelle bündeln lässt. Drei Punkte lohnen sich schon heute:

  • Bestandsaufnahme des CMS. Wenn ein wirksames System künftig ausdrücklich strafmildernd wirkt, wird die Frage, ob es dokumentiert ist, wichtiger als die Frage, ob es existiert.
  • Geschäftspartnerprüfungen überprüfen. Die Einflussnahme über Mittelspersonen rückt Berater, Agenten und Vermittler stärker in den Fokus.
  • Schulungskonzepte anpassen. Inhalte, die sich leicht aktualisieren lassen, sparen bei jeder Rechtsänderung Aufwand.

Welche Bereiche sind besonders korruptionsgefährdet?

Nicht jeder Unternehmensbereich trägt dasselbe Risiko. Eine Risikoanalyse steht deshalb am Anfang jeder Präventionsstrategie. Besonders in den Blick gehören:

  • Einkauf und Beschaffung: Lieferantenauswahl, Auftragsvergaben, Konditionsverhandlungen
  • Vertrieb und Key Account Management: Provisionsmodelle, Geschenke an Kunden, Bewirtungen
  • Geschäftsführung und Management: Entscheidungen über Investitionen, Beteiligungen, Sponsoring
  • Personalbereich: Einstellungen, Beförderungen, Auftragsvergabe an Bekannte
  • Außendienst und Vertretungen in Ländern mit erhöhtem Korruptionsrisiko
  • Zoll- und Genehmigungsprozesse im internationalen Geschäft

Die klassischen Risikomerkmale sind gut untersucht: Ermessensspielräume bei Entscheidungen, fehlende Vier-Augen-Kontrolle, lange Verweildauer auf sensiblen Posten und persönliche Nähe zu Geschäftspartnern. Wo mehrere dieser Merkmale zusammenkommen, sollte die Aufmerksamkeit am höchsten sein.

Über eine Grundschulung für alle Mitarbeitenden hinaus sind deshalb vertiefende Module für besonders exponierte Bereiche sinnvoll, insbesondere für Einkauf, Vertrieb, Management und den Auslandsvertrieb.

Lächelnder Mitarbeiter im weißen Hemd arbeitet konzentriert am Laptop in einem hellen Büro und absolviert eine Compliance-Schulung zur Korruptionsprävention im Unternehmen.

Geschenke, Einladungen und Interessenkonflikte in der Praxis

Der mit Abstand häufigste Anlass für Rückfragen aus der Belegschaft sind Geschenke und Einladungen. Ein Code of Conduct, der nur „angemessen“ verlangt, hilft dabei nicht weiter. Was Mitarbeitende brauchen, sind Schwellen und ein Verfahren.

Wertgrenzen. Eine gesetzliche Obergrenze für Geschenke an Geschäftspartner gibt es im Straf- oder Compliance-Recht nicht. Häufig orientieren sich Unternehmen am steuerrechtlichen Rahmen: Aufwendungen für Geschenke an Personen außerhalb des eigenen Unternehmens sind als Betriebsausgabe nur bis zu einer Freigrenze abziehbar, die seit 2024 bei 50 Euro pro Empfänger und Jahr liegt. Diese Grenze ist eine steuerliche Vorschrift und keine Compliance-Regel, taugt aber als nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die eigene Richtlinie. Im Umgang mit Amtsträgern gelten strengere Maßstäbe, hier sind Zuwendungen in vielen Behörden grundsätzlich unzulässig.

Ein praktikables Regelwerk beantwortet vier Fragen, und zwar so, dass sie jemand im Außendienst am Telefon beantworten kann:

  1. Bis zu welchem Wert ist eine Zuwendung ohne Rücksprache zulässig?
  2. Ab welchem Wert braucht es eine Genehmigung, und von wem?
  3. Was ist unabhängig vom Wert immer unzulässig, etwa Bargeld, Gutscheine mit Bargeldfunktion oder Zuwendungen während eines laufenden Vergabeverfahrens?
  4. Wo wird dokumentiert, was gegeben und angenommen wurde?

Interessenkonflikte verdienen eine eigene Regelung, weil sie selten böswillig entstehen. Nebentätigkeiten, Beteiligungen an Lieferanten oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Geschäftspartnern sind für sich genommen nicht verboten. Problematisch wird erst der ungemeldete Konflikt. Eine niedrigschwellige Offenlegungspflicht, die keine Sanktion nach sich zieht, sondern nur eine Meldung verlangt, funktioniert in der Praxis deutlich besser als ein Verbot.

Die vier Säulen eines wirksamen Compliance-Programms

1. Risikoanalyse und Code of Conduct

Identifizieren Sie gefährdete Bereiche systematisch und legen Sie verbindliche Verhaltensregeln fest. Der Code of Conduct sollte konkrete Wertgrenzen, Genehmigungsprozesse und Zuständigkeiten benennen, siehe Abschnitt 6. Ein Dokument, das ausschließlich Prinzipien formuliert, erzeugt im Zweifel keine Handlungssicherheit.

2. Strukturelle Schutzmechanismen

Dazu gehören das Vier-Augen-Prinzip bei sensiblen Entscheidungen, Rotation auf besonders gefährdeten Positionen, klare Zuständigkeiten und die Trennung von Verfahrensschritten wie Planung, Vergabe und Abrechnung. Auch die Prüfung von Geschäftspartnern, die Third Party Due Diligence, gehört dazu, insbesondere bei internationalen Aktivitäten und beim Einsatz von Vermittlern.

3. Hinweisgebersystem und Speak-up-Kultur

Eine interne Meldestelle ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab 50 Mitarbeitenden Pflicht. Wirksam wird sie aber erst, wenn die Belegschaft sie kennt, ihr vertraut und keine Repressalien fürchtet. Der häufigste Fehler ist, das System einzurichten und danach nie wieder zu erwähnen. Ergänzend können externe Ombudspersonen oder digitale Hinweisgeberplattformen sinnvoll sein.

4. Regelmäßige Schulungen

Ohne systematische Schulung bleibt jeder Code of Conduct Theorie. Mitarbeitende in Risikobereichen brauchen mindestens einmal jährlich eine Auffrischung, mit Praxisbeispielen, klaren Handlungsanweisungen und nachvollziehbarer Dokumentation. Orientierung bieten unter anderem die frei verfügbaren Materialien von Transparency International Deutschland.

Wie Sie Mitarbeitende wirksam schulen

Klassische Präsenzschulungen stoßen in der Praxis schnell an Grenzen: Termine kollidieren mit Außendienst, Schichten oder internationalen Standorten. Inhalte veralten zwischen den Jahresterminen. Nachweise landen in Excel-Listen.

Digitale Compliance-Schulungen über eine Lernplattform lösen diese Probleme. Sie ermöglichen:

  • konsistente Inhalte für alle Standorte und Sprachen
  • flexibles Lernen im individuellen Tempo
  • automatische Nachweisdokumentation für Audits und Behörden
  • schnelle Updates bei Gesetzesänderungen, etwa bei der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie
  • Erinnerungs- und Wiedervorlagefunktionen für jährliche Auffrischungen

Ein erprobtes Setup zur Korruptionsprävention umfasst typischerweise:

  • eine Grundlagenschulung für alle Mitarbeitenden zu Korruptionsrisiken, Meldewegen und Integritätskultur
  • vertiefende Module für Risikogruppen wie Einkauf, Vertrieb und Management
  • spezifische Trainings zu Geschenken und Einladungen, Geschäftspartnerprüfung und Geldwäscheprävention
  • eine Einführung in den Hinweisgeberschutz mit klarer Erklärung der internen Meldewege

Ein Hinweis zur Wirksamkeit: Schulungen, die nur Paragrafen referieren, ändern wenig. Was in der Praxis wirkt, sind kurze Fallbeispiele aus dem eigenen Geschäft, an denen Mitarbeitende entscheiden müssen, ob eine Situation zulässig ist. Der Lerneffekt entsteht an den Fällen, die nicht eindeutig sind.

Mehr zur Umsetzung digitaler Compliance-Programme finden Sie im Leitfaden zur digitalen Compliance-Schulung. Einen Überblick über das gesamte Themenspektrum gibt die Übersicht zu Compliance- und Datenschutz-Schulungen.

Fazit und nächste Schritte

Korruptionsprävention ist mehr als ein juristisches Pflichtprogramm. Sie ist ein Kulturthema und beginnt bei der Geschäftsführung. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz und der seit Mai 2026 geltenden EU-Antikorruptionsrichtlinie steigen die Anforderungen weiter, an Strukturen, an Dokumentation und an die Schulung der Mitarbeitenden.

Fünf Schritte für die Umsetzung:

  1. Risiken kartieren. Identifizieren Sie gefährdete Bereiche und Funktionen in Ihrem Unternehmen.
  2. Regelwerk konkretisieren. Ergänzen Sie den Code of Conduct um Wertgrenzen, Genehmigungswege und eine Regelung zu Interessenkonflikten.
  3. Meldestelle prüfen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Hinweisgebersystem den Anforderungen entspricht und in der Belegschaft bekannt ist.
  4. Schulungsplan aufsetzen. Definieren Sie Intervalle und Zielgruppen, mindestens jährlich für Risikobereiche, und stellen Sie die Nachweisführung sicher.
  5. Umsetzung der EU-Richtlinie verfolgen. Die nationale Anpassung läuft in den kommenden zwei Jahren, Schulungsinhalte sollten so aufgebaut sein, dass sich einzelne Module ohne Neuproduktion austauschen lassen.

Ein konkreter erster Schritt, der wenig kostet: Sammeln Sie die Fragen, die in den letzten zwölf Monaten tatsächlich aus dem Vertrieb und dem Einkauf gekommen sind. Diese Liste ist die beste Grundlage sowohl für die Überarbeitung des Regelwerks als auch für die Fallbeispiele in der nächsten Schulung.

Häufig gestellte Fragen

Ist Korruptionsprävention für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben?

Es gibt keine Vorschrift, die ein Antikorruptionsprogramm unmittelbar anordnet. Die Pflicht ergibt sich mittelbar aus § 130 OWiG: Wer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine Zuwiderhandlung ermöglicht, handelt selbst ordnungswidrig. Über § 30 OWiG kann daraufhin eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden. Schulungen zählen zu diesen Aufsichtsmaßnahmen.

Was ändert die EU-Antikorruptionsrichtlinie für Unternehmen?

Die Richtlinie (EU) 2026/1021 ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Sie harmonisiert neun Korruptionstatbestände europaweit, erfasst neu die unerlaubte Einflussnahme über Mittelspersonen und verankert ein wirksames Compliance-System als mildernden Umstand. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate zur Umsetzung, für Risikobewertungen und nationale Strategien bis zu 36 Monate.

Ab wann muss ein Unternehmen eine Meldestelle einrichten?

Seit Dezember 2023 gilt die Pflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Die interne Meldestelle muss vertrauliche Hinweise auf Rechtsverstöße ermöglichen. Geschützt sind neben Beschäftigten auch Lieferanten, Dienstleister und Freelancer.

Welche Wertgrenze gilt für Geschenke an Geschäftspartner?

Eine gesetzliche Compliance-Grenze existiert nicht. Viele Unternehmen orientieren sich am steuerlichen Rahmen, der den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Externe seit 2024 auf 50 Euro je Empfänger und Jahr begrenzt. Das ist eine steuerrechtliche Vorschrift, kein Freibrief. Gegenüber Amtsträgern gelten deutlich strengere Maßstäbe.

Wie oft müssen Mitarbeitende zur Korruptionsprävention geschult werden?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Als Praxisstandard gilt eine jährliche Auffrischung für Mitarbeitende in Risikobereichen wie Einkauf, Vertrieb und Management, ergänzt um anlassbezogene Schulungen bei Rechtsänderungen, neuen Prozessen oder nach einem Vorfall. Entscheidend ist, dass Teilnahme und Inhalte dokumentiert sind.

Welche Bereiche im Unternehmen sind besonders gefährdet?

Einkauf und Beschaffung, Vertrieb und Key Account Management, Geschäftsführung, Personalbereich sowie Außendienst und Zollprozesse im internationalen Geschäft. Risikoerhöhend wirken Ermessensspielräume, fehlende Vier-Augen-Kontrolle, lange Verweildauer auf sensiblen Posten und persönliche Nähe zu Geschäftspartnern.

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