Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Fristen und Inhalte Kurz erklärt Das Auskunftsrecht gibt jeder Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet. Es ist in Art. 15 DSGVO geregelt und gehört zu den wichtigsten Betroffenenrechten. Was die Auskunft umfassen muss Ob überhaupt Daten verarbeitet werden Zwecke der Verarbeitung Kategorien der Daten und Empfänger Geplante Speicherdauer Herkunft der Daten, falls nicht bei der Person erhoben Hinweis auf weitere Rechte wie Löschung und Beschwerde Eine Kopie der Daten Auskunftsrecht auf einen Blick MerkmalBeschreibungRechtsgrundlageArt. 15 DSGVOFristEin Monat, verlängerbar um zwei MonateKostenErste Kopie kostenlosFormFormlos, auch per E-Mail möglich So beantworten Sie Anfragen richtig Prüfen Sie die Identität der anfragenden Person, ohne unnötig viele Daten zu verlangen. Leiten Sie Anfragen sofort an die zuständige Stelle weiter, denn die Monatsfrist läuft ab Eingang im Unternehmen. Eine Verlängerung ist nach Art. 12 DSGVO nur bei komplexen oder vielen Anträgen möglich und muss begründet werden. Den Wortlaut des Rechts finden Sie in Art. 15 DSGVO. Beispiel aus der Praxis Ein ehemaliges Teammitglied verlangt Auskunft über alle gespeicherten Daten. Die Anfrage landet zunächst im Postfach einer Assistenz, die gerade im Urlaub ist. Als sie zwei Wochen später weitergeleitet wird, bleibt kaum Zeit. Seitdem gibt es eine feste Adresse für Datenschutzanfragen und einen klaren Ablauf, den alle Beschäftigten im Datenschutz E-Learning kennenlernen. Verwandte Begriffe Personenbezogene Daten, Löschkonzept und Datenschutzbeauftragter. Weitere Begriffe finden Sie im Datenschutz-Glossar. Häufig gestellte Fragen Muss die Auskunftsanfrage begründet werden?Nein. Die Person muss keinen Grund nennen. Nur offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge dürfen abgelehnt werden. Dürfen Unternehmen für die Auskunft Geld verlangen?Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Was passiert bei verspäteter Auskunft?Die Person kann sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren und unter Umständen Schadensersatz verlangen.