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Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG: Pflichten der Geschäftsleitung

Kurz erklärt

Die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verpflichtet Inhaber und Geschäftsleitung, durch geeignete Maßnahmen Gesetzesverstöße im Unternehmen zu verhindern. Wer diese Pflicht verletzt, kann selbst mit einem Bußgeld belegt werden, auch wenn er den Verstoß nicht selbst begangen hat.

Die 3 Kernpflichten

  1. Auswahl: geeignete Personen für verantwortliche Aufgaben einsetzen
  2. Anleitung: Regeln klar kommunizieren und Beschäftigte schulen
  3. Kontrolle: Einhaltung stichprobenartig prüfen und Verstöße ahnden

Aufsichtspflicht auf einen Blick

MerkmalBeschreibung
Rechtsgrundlage§ 130 OWiG
BetrifftInhaber, Geschäftsführung, Vorstand
Bußgeld PersonBis zu einer Million Euro bei Straftaten
Bußgeld UnternehmenÜber § 30 OWiG zusätzlich möglich

Was droht bei Verletzung?

Kommt es zu einem Verstoß, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, droht der verantwortlichen Person nach § 130 OWiG ein Bußgeld. Zusätzlich kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden, bei Vorsatztaten bis zu zehn Millionen Euro.

So erfüllen Sie die Aufsichtspflicht

Ein funktionierendes Compliance-Management-System ist der übliche Weg. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, dokumentierte Schulungen und ein Meldeweg für Hinweise. Welche Verantwortung die Geschäftsführung bei Schulungen trägt, beschreibt der Beitrag zu den Pflichten der Geschäftsführung.

Beispiel aus der Praxis

Eine Person aus dem Vertrieb spricht Preise mit einem Wettbewerber ab. Die Kartellbehörde prüft, ob die Geschäftsführung ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat. Weil das Unternehmen regelmäßige Kartellrechtsschulungen nachweisen kann und klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern hatte, fällt das Bußgeld gegen das Unternehmen deutlich geringer aus.

Verwandte Begriffe

Legalitätspflicht, Compliance-Beauftragter und Kartellrecht-Compliance. Weitere Begriffe finden Sie im Compliance-Glossar.



Häufig gestellte Fragen

Gilt die Aufsichtspflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Der Umfang richtet sich nach Größe, Branche und Risiken. Auch kleine Unternehmen brauchen klare Regeln und Kontrollen.

Kann die Aufsichtspflicht delegiert werden?

Aufgaben lassen sich übertragen, die Pflicht zur Überwachung der Beauftragten bleibt aber bei der Geschäftsleitung.

Reichen Schulungen allein aus?

Nein. Schulungen sind ein wichtiger Baustein, müssen aber durch Kontrollen und Konsequenzen bei Verstößen ergänzt werden.

+49 30 235 939580

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