Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG: Pflichten der Geschäftsleitung Kurz erklärt Die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verpflichtet Inhaber und Geschäftsleitung, durch geeignete Maßnahmen Gesetzesverstöße im Unternehmen zu verhindern. Wer diese Pflicht verletzt, kann selbst mit einem Bußgeld belegt werden, auch wenn er den Verstoß nicht selbst begangen hat. Die 3 Kernpflichten Auswahl: geeignete Personen für verantwortliche Aufgaben einsetzen Anleitung: Regeln klar kommunizieren und Beschäftigte schulen Kontrolle: Einhaltung stichprobenartig prüfen und Verstöße ahnden Aufsichtspflicht auf einen Blick MerkmalBeschreibungRechtsgrundlage§ 130 OWiGBetrifftInhaber, Geschäftsführung, VorstandBußgeld PersonBis zu einer Million Euro bei StraftatenBußgeld UnternehmenÜber § 30 OWiG zusätzlich möglich Was droht bei Verletzung? Kommt es zu einem Verstoß, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, droht der verantwortlichen Person nach § 130 OWiG ein Bußgeld. Zusätzlich kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden, bei Vorsatztaten bis zu zehn Millionen Euro. So erfüllen Sie die Aufsichtspflicht Ein funktionierendes Compliance-Management-System ist der übliche Weg. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, dokumentierte Schulungen und ein Meldeweg für Hinweise. Welche Verantwortung die Geschäftsführung bei Schulungen trägt, beschreibt der Beitrag zu den Pflichten der Geschäftsführung. Beispiel aus der Praxis Eine Person aus dem Vertrieb spricht Preise mit einem Wettbewerber ab. Die Kartellbehörde prüft, ob die Geschäftsführung ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat. Weil das Unternehmen regelmäßige Kartellrechtsschulungen nachweisen kann und klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern hatte, fällt das Bußgeld gegen das Unternehmen deutlich geringer aus. Verwandte Begriffe Legalitätspflicht, Compliance-Beauftragter und Kartellrecht-Compliance. Weitere Begriffe finden Sie im Compliance-Glossar. Häufig gestellte Fragen Gilt die Aufsichtspflicht auch für kleine Unternehmen?Ja. Der Umfang richtet sich nach Größe, Branche und Risiken. Auch kleine Unternehmen brauchen klare Regeln und Kontrollen. Kann die Aufsichtspflicht delegiert werden?Aufgaben lassen sich übertragen, die Pflicht zur Überwachung der Beauftragten bleibt aber bei der Geschäftsleitung. Reichen Schulungen allein aus?Nein. Schulungen sind ein wichtiger Baustein, müssen aber durch Kontrollen und Konsequenzen bei Verstößen ergänzt werden.