Übersicht Geschäftsgeheimnisgesetz: Was Mitarbeitende und Unternehmen wissen müssen Erstellt am: 16. Oktober 2026 Zuletzt aktualisiert am: 16. Oktober 2026 Redaktion Teilen auf: Wichtigste Erkenntnisse Gesetz: Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gilt seit April 2019 und setzt eine EU-Richtlinie um. Kein Schutz ohne Maßnahmen: Eine Information ist nur geschützt, wenn das Unternehmen angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen hat (§ 2 Nr. 1). Mitarbeitende: Während des Arbeitsverhältnisses gilt Verschwiegenheit. Nach dem Ausscheiden darf Erfahrungswissen genutzt werden, Unterlagen aber nicht mitgenommen werden. Folgen: Bei Verletzungen drohen Unterlassung, Schadensersatz und in schweren Fällen Freiheitsstrafe (§ 23). Whistleblowing: Wer ein Geheimnis offenlegt, um rechtswidriges Verhalten aufzudecken, kann nach § 5 geschützt sein. Kundenlisten, Rezepturen, Kalkulationen oder Quellcode sind oft wertvoller als Maschinen und Gebäude. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt solches Wissen, allerdings nur unter einer Bedingung: Das Unternehmen muss selbst angemessene Maßnahmen zum Schutz ergriffen haben. Dieser Beitrag erklärt, was als Geschäftsgeheimnis gilt, welche Pflichten Mitarbeitende haben, welche Ausnahmen es gibt und welche Maßnahmen Unternehmen jetzt umsetzen sollten. Inhalt 1. Was regelt das Geschäftsgeheimnisgesetz?2. Was ist ein Geschäftsgeheimnis?3. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen sind angemessen?4. Was gilt für Mitarbeitende?5. Welche Ausnahmen gibt es?6. Welche Folgen drohen bei Verstößen?7. Wie unterstützt reteach dabei?8. Fazit9. Häufig gestellte Fragen Was regelt das Geschäftsgeheimnisgesetz? Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG, ist seit dem 26. April 2019 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um und hat die früheren Strafvorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgelöst. Das Gesetz legt fest, was ein Geschäftsgeheimnis ist, welche Handlungen verboten oder erlaubt sind und welche Ansprüche Inhaber bei einer Verletzung haben. Die wichtigste Neuerung: Früher reichte es meist, dass ein Unternehmen eine Information erkennbar geheim halten wollte. Heute muss es nachweisen, dass es tatsächlich etwas für die Geheimhaltung getan hat. Was ist ein Geschäftsgeheimnis? Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die drei Bedingungen erfüllt: Nicht allgemein bekannt: Sie ist den Fachkreisen nicht ohne Weiteres zugänglich und hat deshalb einen wirtschaftlichen Wert. Angemessen geschützt: Der Inhaber hat den Umständen nach angemessene Maßnahmen zum Schutz getroffen. Berechtigtes Interesse: Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Typische Beispiele sind Kunden- und Lieferantenlisten, Preis- und Kalkulationsgrundlagen, Rezepturen und Konstruktionszeichnungen, Quellcode, Strategiepapiere, unveröffentlichte Geschäftszahlen und Angebote in laufenden Ausschreibungen. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen sind angemessen? Was angemessen ist, hängt vom Wert der Information und von der Größe des Unternehmens ab. Absolute Sicherheit verlangt das Gesetz nicht, wohl aber ein nachvollziehbares Schutzkonzept. Diese fünf Geheimhaltungsmaßnahmen bilden die Grundlage: MaßnahmeUmsetzung im AlltagKlassifizierenGeheimnisse benennen und kennzeichnen, etwa als „vertraulich“Zugriff begrenzenNur wer die Information für die Arbeit braucht, erhält ZugangVertraglich absichernVertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag, Geheimhaltungsvereinbarungen mit PartnernTechnisch schützenRechtekonzept, Verschlüsselung, Protokollierung, keine privaten Cloud-DiensteSchulen und dokumentierenBeschäftigte regelmäßig unterweisen und die Teilnahme nachweisen Auch der Arbeitsplatz zählt: Eine Clean Desk Policy verhindert, dass vertrauliche Unterlagen offen liegen. Ein neues Risiko sind KI-Tools, in die Beschäftigte Texte zur Bearbeitung kopieren. Worauf es dabei ankommt, zeigt der Beitrag zu ChatGPT und Datenschutz. Was gilt für Mitarbeitende? Während des Arbeitsverhältnisses sind Beschäftigte zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Das folgt bereits aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und wird in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich geregelt. Nach dem Ausscheiden ist die Lage differenzierter. Erfahrungswissen, das im Kopf geblieben ist, dürfen ehemalige Beschäftigte grundsätzlich weiter nutzen. Verboten ist es dagegen, Unterlagen, Dateien oder Kundenlisten mitzunehmen oder gezielt zu kopieren. Soll auch die Nutzung von Wissen eingeschränkt werden, braucht es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB. Für das Offboarding heißt das: Zugänge sperren, Geräte zurücknehmen und an die fortgeltende Vertraulichkeit erinnern. Welche Ausnahmen gibt es? Nicht jede Nutzung fremden Wissens ist verboten. Nach § 3 ist es zum Beispiel erlaubt, ein öffentlich erhältliches Produkt zu untersuchen und nachzubauen (Reverse Engineering), sofern das nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Wichtig ist außerdem § 5 des Gesetzes. Er schützt unter anderem die Offenlegung, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches Fehlverhalten aufzudecken, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient. Ergänzend gilt für Hinweisgebende das Hinweisgeberschutzgesetz. Mehr dazu im Beitrag zur HinSchG-Schulung. Welche Folgen drohen bei Verstößen? Wird ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt, kann der Inhaber nach §§ 6 ff. Beseitigung und Unterlassung verlangen, die Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen fordern und Schadensersatz geltend machen. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung. Strafbar ist die Verletzung nach § 23 GeschGehG, wenn sie etwa zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder in der Absicht erfolgt, dem Unternehmen zu schaden. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre. Für die Praxis entscheidend: Ohne angemessenen Schutz greift keiner dieser Ansprüche. Das Geschäftsgeheimnisgesetz belohnt also Unternehmen, die vorsorgen. Wie Geheimnisschutz in ein Regelwerk eingebettet wird, zeigt der Beitrag zu Compliance-Richtlinien. Wie unterstützt reteach dabei? reteach ist eine deutsche Lernplattform (LMS) für den Mittelstand in der DACH-Region. Unternehmen erstellen, automatisieren und dokumentieren damit Pflichtschulungen, Unterweisungen und Onboarding revisionssicher. Zum Angebot gehören das reteach LMS, über 500 anpassbare E-Learning-Kurse, 150 Kurse als SCORM-Paket für bestehende Lernplattformen, davon 119 interaktiv, sowie reteach Phishing Awareness für automatisierte Phishing-Simulationen. reteach ist DSGVO-konform. Schulung als Nachweis: Kurse zu Informationssicherheit und Compliance lassen sich um Ihre Regeln zum Umgang mit vertraulichen Informationen ergänzen. Den Zusammenhang erklärt auch der Beitrag zu Datenschutz und Informationssicherheit. Zielgruppen: Vertrieb, Entwicklung und Einkauf erhalten passende Inhalte über automatische Zuweisung. Dokumentation: Teilnahmen werden revisionssicher gespeichert und belegen so einen Teil Ihrer Geheimhaltungsmaßnahmen. Fazit: Geschützt ist, was geschützt wird Das Geschäftsgeheimnisgesetz gibt Unternehmen starke Ansprüche, setzt aber eigene Schutzmaßnahmen voraus. Wer Geheimnisse benennt, Zugriffe begrenzt, Verträge anpasst und Beschäftigte schult, kann im Ernstfall handeln. Die nächsten Schritte: Die wichtigsten Geschäftsgeheimnisse identifizieren und klassifizieren. Zugriffsrechte, Verträge und Offboarding-Prozess prüfen. Beschäftigte zum Umgang mit vertraulichen Informationen schulen und dies dokumentieren. Häufig gestellte Fragen Was ist das Geschäftsgeheimnisgesetz?Das GeschGehG ist seit April 2019 in Kraft und schützt geheime Informationen mit wirtschaftlichem Wert, wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Was gilt als Geschäftsgeheimnis?Eine Information, die nicht allgemein bekannt ist, deshalb einen wirtschaftlichen Wert hat, angemessen geschützt wird und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht, etwa Kundenlisten oder Rezepturen. Dürfen ehemalige Mitarbeitende ihr Wissen nutzen?Erfahrungswissen dürfen sie grundsätzlich weiter nutzen. Unterlagen, Dateien und Kundenlisten dürfen sie nicht mitnehmen. Weitergehende Beschränkungen erfordern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Entschädigung. Welche Strafe droht bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen?Nach § 23 GeschGehG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz. Sind Whistleblower geschützt?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. § 5 GeschGehG erlaubt die Offenlegung, um rechtswidriges Verhalten aufzudecken, zusätzlich schützt das Hinweisgeberschutzgesetz. vorheriger Artikel nächster Artikel Teilen auf: Das könnte außerdem für Sie interessant sein: Quishing: QR-Code-Phishing erkennen und Ihr Unternehmen schützen Quishing verlagert Phishing auf das Smartphone: Ein QR-Code in einer Mail, einem Brief oder auf einem Aufkleber führt auf eine gefälschte Seite. 7 Warnsignale, typische Beispiele aus Unternehmen und was nach einem Scan zu tun ist. Interessenkonflikte im Unternehmen: Beispiele, Regeln und Offenlegung Interessenkonflikte sind im Arbeitsalltag normal, gefährlich wird nur der verschwiegene. 7 Beispiele von der Nebentätigkeit bis zur Beteiligung an Lieferanten, die rechtlichen Grundlagen, ein Ablauf in 5 Schritten und eine Vorlage zur Offenlegung. 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