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Übersicht

Lieferkettengesetz (LkSG): Pflichten und Schulungsbedarf

Erstellt am: 31. Juli 2026
Zuletzt aktualisiert am: 31. Juli 2026
Andreas Bersch
Andreas Bersch
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Compliance-Verantwortlicher prüft am Laptop die Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz

Wichtigste Erkenntnisse

  • Schwelle 1.000 Beschäftigte: Direkt verpflichtet sind Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmenden im Inland; kleinere Betriebe sind über Verträge mit Großkunden indirekt betroffen.
  • Neun Pflichten: Risikomanagement, Zuständigkeit, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Prävention intern und beim Zulieferer, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation.
  • Schulungen stehen im Gesetz: § 6 Abs. 3 Nr. 3 LkSG nennt Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen, § 6 Abs. 4 Nr. 3 LkSG Schulungen zur Durchsetzung vertraglicher Zusicherungen.
  • Nicht alle gleich: Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance brauchen Fachtiefe, die übrige Belegschaft ein kurzes Grundlagenmodul mit Meldeweg.
  • Sieben Jahre Aufbewahrung: Die Dokumentation der Sorgfaltspflichten muss nach § 10 Abs. 1 LkSG sieben Jahre aufbewahrt werden – Teilnahmenachweise gehören dazu.
  • Berichtspflicht ausgesetzt, Pflichten bleiben: Der jährliche Bericht an das BAFA wird nicht mehr eingefordert; Risikomanagement, Prävention und Dokumentation gelten unverändert weiter.

Das Lieferkettengesetz verlangt von Unternehmen nicht nur Analysen und Erklärungen, sondern auch, dass die eigenen Beschäftigten wissen, worauf sie achten müssen. Schulungen stehen dafür ausdrücklich im Gesetzestext – einmal für den eigenen Geschäftsbereich, einmal gegenüber unmittelbaren Zulieferern.

Dieser Beitrag ordnet beides praktisch ein: die neun Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die daraus abgeleiteten Schulungsanlässe, eine Rollenmatrix mit Turnus und die Frage, was Unternehmen im Mittelstand tun sollten, die selbst nicht unter die Schwelle fallen, aber von großen Auftraggebern Anforderungen erhalten.

Zur europäischen Rechtsentwicklung und zum Zeitplan der CSDDD finden Sie die Details im Beitrag zur EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD. Hier geht es um die operative Umsetzung nach heutiger deutscher Rechtslage.

Inhalt

1. Für wen gilt das Lieferkettengesetz?
2. Welche neun Sorgfaltspflichten schreibt das Lieferkettengesetz vor?
3. Welche Schulungspflichten ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz?
4. Wer muss im Unternehmen geschult werden?
5. Welche Inhalte gehören in eine LkSG-Schulung?
6. In welchem Turnus sollten die Schulungen stattfinden?
7. Wie dokumentieren Sie LkSG-Schulungen nachweisbar?
8. Was müssen Zulieferer im Mittelstand beachten?
9. Wie ist der aktuelle Rechtsstand beim Lieferkettengesetz?
10. Wie setzen Sie die Schulungen praktisch um?
11. Fazit und nächste Schritte
12. Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz verpflichtet unmittelbar Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland. Seit 2023 galt die Schwelle zunächst ab 3.000 Beschäftigten, seit 2024 ab 1.000. Maßgeblich ist der Sitz oder die Zweigniederlassung in Deutschland, unabhängig von der Rechtsform.

Bei der Zählung werden Beschäftigte verbundener Unternehmen im Inland berücksichtigt, ebenso überlassene Arbeitnehmende bei einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten. Für konzernangehörige Gesellschaften bedeutet das: Die Schwelle kann auch dann erreicht sein, wenn die einzelne Gesellschaft deutlich kleiner ist.

Für Unternehmen unter der Schwelle gilt eine wichtige Unterscheidung: Aus dem Lieferkettengesetz selbst entstehen für sie keine eigenen Pflichten. Wohl aber aus Verträgen – große Auftraggeber geben ihre Anforderungen über Verhaltenskodizes, Selbstauskünfte und Zusicherungen weiter. Genau darum geht es im Abschnitt zu den Zulieferern weiter unten.

Der Anwendungsbereich umfasst die gesamte Lieferkette: den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer und – bei substantiierter Kenntnis von möglichen Verletzungen – auch mittelbare Zulieferer.

Welche neun Sorgfaltspflichten schreibt das Lieferkettengesetz vor?

Das Lieferkettengesetz beschreibt in den §§ 3 bis 10 einen zusammenhängenden Sorgfaltsprozess. Neun Pflichten bilden dessen Kern:

PflichtRechtsgrundlageWas konkret zu tun ist
Risikomanagement einrichten§ 4 Abs. 1Prozesse in alle relevanten Geschäftsabläufe verankern, nicht als Nebenprojekt führen
Zuständigkeit festlegen§ 4 Abs. 3Verantwortliche Person benennen; die Geschäftsleitung informiert sich mindestens jährlich über deren Arbeit
Risikoanalyse durchführen§ 5Einmal jährlich und anlassbezogen; Risiken ermitteln, gewichten, priorisieren
Grundsatzerklärung abgeben§ 6 Abs. 2Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung verabschieden und veröffentlichen
Prävention im eigenen Geschäftsbereich§ 6 Abs. 3Strategie in Geschäftsabläufe übersetzen, Einkaufspraktiken anpassen, schulen, Kontrollen durchführen
Prävention gegenüber unmittelbaren Zulieferern§ 6 Abs. 4Erwartungen bei der Auswahl berücksichtigen, vertraglich zusichern lassen, schulen, risikoorientiert prüfen
Abhilfemaßnahmen ergreifen§ 7Bei festgestellten Verletzungen unverzüglich beenden oder minimieren, gegebenenfalls mit Konzept und Zeitplan
Beschwerdeverfahren einrichten§§ 8, 9Zugänglicher, vertraulicher Kanal auch für externe Betroffene; Wirksamkeit mindestens jährlich prüfen
Dokumentation und Aufbewahrung§ 10 Abs. 1Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren, sieben Jahre aufbewahren

Der Gesetzestext zu den Präventionsmaßnahmen ist öffentlich einsehbar in § 6 LkSG beim Bundesministerium der Justiz.

Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Erstens gilt für alle Pflichten der Maßstab der Angemessenheit – Art und Umfang richten sich nach Unternehmensgröße, Branche, Einflussmöglichkeiten und Schwere des Risikos. Zweitens ist die Dokumentation keine Fleißaufgabe am Jahresende, sondern muss den laufenden Prozess abbilden.

Welche Schulungspflichten ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz nennt Schulungen an zwei Stellen ausdrücklich als angemessene Präventionsmaßnahme:

§ 6 Abs. 3 Nr. 3 LkSG – eigener Geschäftsbereich. Vorgesehen ist die „Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen“. Relevant sind die Bereiche, in denen Entscheidungen mit Bezug zur Lieferkette getroffen werden: Einkauf und Beschaffung, Qualitätsmanagement, Produktion, Logistik, Compliance und die Geschäftsleitung.

§ 6 Abs. 4 Nr. 3 LkSG – unmittelbare Zulieferer. Hier geht es um „Schulungen und Weiterbildungen“ zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des Zulieferers. Adressiert werden also nicht nur eigene Beschäftigte, sondern auch Personen beim Lieferanten.

Beides sind Regelbeispiele innerhalb einer Pflicht, keine isolierten Einzelpflichten. Praktisch bedeutet das: Wer keine Schulungen durchführt, muss begründen können, warum die eigenen Präventionsmaßnahmen ohne sie angemessen und wirksam sind. Diese Begründung fällt schwer, sobald die Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei direkten Lieferanten aufzeigt.

Hinzu kommt ein indirekter Schulungsanlass aus § 8: Ein Beschwerdeverfahren funktioniert nur, wenn Beschäftigte den Kanal kennen und wissen, wie mit eingehenden Hinweisen umzugehen ist. Wo das Verfahren zusammen mit der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz betrieben wird, lassen sich beide Themen in einem Modul abbilden.

Wer muss im Unternehmen geschult werden?

Nicht alle Beschäftigten brauchen dieselbe Tiefe. Sinnvoll sind drei Stufen: eine kurze Grundlage für alle, ein Fachmodul für lieferkettennahe Rollen und eine kompakte Einheit für die Leitungsebene.

ZielgruppeSchwerpunktUmfang
Einkauf und BeschaffungRisikoindikatoren, Lieferantenauswahl, vertragliche Zusicherungen, Eskalationswege, Preis- und Fristendruck als Risikofaktorausführliches Fachmodul
Zuständige Person für Sorgfaltspflichtenvollständiger Sorgfaltsprozess, Methodik der Risikoanalyse, Dokumentationsanforderungen, Berichtslinie zur Geschäftsleitungausführliches Fachmodul
Qualitätsmanagement und LieferantenauditPrüfkriterien, Auditfragen, Umgang mit Feststellungen und AbweichungenFachmodul
GeschäftsleitungGrundsatzerklärung, Angemessenheitsmaßstab, Haftungs- und Bußgeldrisiken, jährliche Information über die zuständige PersonKurzmodul
PersonalbereichArbeitsbedingungen im eigenen Geschäftsbereich, Arbeitsschutz, Leiharbeit und WerkverträgeKurzmodul
Vertrieb und Key AccountUmgang mit Lieferantenanforderungen von Kunden, Auskunftsfähigkeit gegenüber AuftraggebernKurzmodul
Alle BeschäftigtenWas das Gesetz schützt, welche Risiken es adressiert, wie und wo Hinweise gemeldet werdenGrundlagenmodul, unter zehn Minuten

Die zuständige Person nach § 4 Abs. 3 braucht dabei mehr als ein Lernmodul. Sie muss den Prozess steuern können – interne Schulung allein ersetzt hier keine fachliche Qualifizierung.

Welche Inhalte gehören in eine LkSG-Schulung?

Für das Grundlagenmodul an alle Beschäftigten reichen fünf Bausteine:

  • Was das Lieferkettengesetz regelt und welche Rechtsgüter geschützt sind: Menschenrechte und ausgewählte umweltbezogene Pflichten
  • Welche Risiken typisch sind: Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen Arbeitsschutz und Vereinigungsfreiheit, Vorenthalten angemessenen Lohns, schädliche Bodenveränderung, Wasserverunreinigung
  • Wo das eigene Unternehmen in der Lieferkette steht und welche Warengruppen als risikobehaftet gelten
  • Wie ein Verdacht gemeldet wird: Kanal, Vertraulichkeit, Schutz vor Repressalien
  • Dass Hinweise erwünscht sind und Meldungen keine Nachteile nach sich ziehen

Das Fachmodul für Einkauf und Qualitätsmanagement geht darüber hinaus:

  • Risikoindikatoren nach Land, Branche, Warengruppe und Produktionsschritt lesen und einordnen
  • Fragen, die in eine Lieferantenselbstauskunft gehören – und wie Antworten plausibilisiert werden
  • Vertragliche Bausteine: Zusicherungen, Informationspflichten, Kontrollrechte, Konsequenzen bei Verstößen
  • Was substantiierte Kenntnis bei mittelbaren Zulieferern bedeutet und welche Schritte sie auslöst
  • Wann Abhilfe statt Prävention gefordert ist und wie ein Konzept mit Zeitplan aussieht
  • Warum Abbruch der Geschäftsbeziehung das letzte Mittel ist und nicht der erste Reflex

Ein Verhaltenskodex ist dabei das verbindende Dokument: Er übersetzt die Grundsatzerklärung in konkrete Erwartungen und ist gleichzeitig Schulungsgrundlage und Nachweisdokument.

Praktische Hilfestellungen für die Methodik bietet das BAFA in seinen Handreichungen zum LkSG, insbesondere zur Risikoanalyse.

In welchem Turnus sollten die Schulungen stattfinden?

Das Lieferkettengesetz nennt keine Frist. Aus der jährlichen Risikoanalyse und der jährlichen Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aber ein sinnvoller Jahresrhythmus:

ZielgruppeTurnusAuslöser für Zusatzschulung
Einkauf, Beschaffung, Qualitätsmanagementjährlichneue Warengruppe, neuer Beschaffungsmarkt, Auffälligkeit im Audit
Zuständige Person, Compliancejährlich, zusätzlich anlassbezogenGesetzesänderung, Ergebnis der Risikoanalyse
Geschäftsleitungjährlich, gekoppelt an die Information nach § 4 Abs. 3Rechtsänderung, gravierender Vorfall
Personalbereich, Vertrieb, Logistikalle zwei JahreProzessänderung, neue Kundenanforderung
Alle Beschäftigtenalle zwei Jahre, zusätzlich beim EintrittAktualisierung des Verhaltenskodex

Neue Mitarbeitende sollten das Grundlagenmodul automatisch im Onboarding erhalten. Ohne diese Regel sinkt die Abdeckung mit jedem Personalwechsel, und die Lücke fällt erst auf, wenn ein Kunde einen Nachweis anfordert.

Wie dokumentieren Sie LkSG-Schulungen nachweisbar?

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und sieben Jahre aufzubewahren. Für Schulungen heißt das konkret:

  • Wer: Name, Rolle und Organisationseinheit der teilnehmenden Person
  • Was: Titel und Versionsstand des Inhalts – nicht nur „LkSG-Schulung“, sondern nachvollziehbar, welche Fassung bearbeitet wurde
  • Wann: Zeitpunkt der Zuweisung und des Abschlusses
  • Ergebnis: Resultat der Lernkontrolle, sofern eine vorgesehen ist
  • Nachweis: Teilnahmebestätigung oder Zertifikat, abrufbar ohne Rückgriff auf einzelne Postfächer
  • Planung: hinterlegter Wiederholungstermin je Zielgruppe

Der häufigste Fehler ist die Ablage in Präsenzlisten und E-Mail-Ordnern. Wenn ein Auftraggeber oder eine Prüfstelle nach zwei Jahren einen Nachweis anfordert, ist der Aufwand für die Rekonstruktion hoch – und der Nachweis oft lückenhaft. Ein Lernmanagementsystem erzeugt diese Belege automatisch und macht sie exportierbar.

Zwei Mitarbeitende besprechen am Laptop die Schulungspflichten nach dem Lieferkettengesetz

Was müssen Zulieferer im Mittelstand beachten?

Für die meisten Unternehmen im Mittelstand ist das die entscheidende Frage. Sie fallen selbst nicht unter die Schwelle von 1.000 Beschäftigten, erhalten aber Post von ihren Großkunden – mit Verhaltenskodex, Fragebogen und der Bitte um Nachweise.

Rechtlich ist die Lage klar: Diese Anforderungen folgen nicht aus dem Lieferkettengesetz selbst, sondern aus dem Vertrag. Der Auftraggeber erfüllt damit seine eigene Pflicht aus § 6 Abs. 4 – und gibt sie weiter. Praktisch heißt das: Verhandelbar sind Umfang und Detailtiefe, nicht die Tatsache der Anfrage.

Typischerweise verlangt werden:

  • Anerkennung eines Lieferantenkodex mit Zusicherung, die Erwartungen einzuhalten und in der eigenen Kette weiterzugeben
  • Selbstauskunft zu Arbeitszeiten, Entgelt, Arbeitsschutz, Beschäftigung von Jugendlichen, Umweltauflagen und Standorten
  • Benannte Ansprechperson für Nachfragen zu Sorgfaltspflichten
  • Nachweis über Schulungen der Beschäftigten in den relevanten Bereichen
  • Meldemöglichkeit für Hinweise, oft mit Verweis auf den eigenen Beschwerdekanal
  • Informationspflicht bei neu erkannten Risiken oder Vorfällen

Was pragmatisch genügt, um auskunftsfähig zu sein: ein unterschriebener Kodex, eine benannte Ansprechperson, ein dokumentiertes Grundlagenmodul für die Belegschaft, ein Fachmodul für den Einkauf, ein funktionierender Meldekanal und eine geordnete Ablage der Nachweise. Das ist deutlich weniger als ein vollständiges Sorgfaltssystem – und reicht in der Praxis für die meisten Lieferantenbewertungen.

Der Nebeneffekt lohnt den Aufwand: Wer bei Ausschreibungen und Lieferantenaudits innerhalb weniger Tage belegen kann, dass die eigene Belegschaft geschult ist, verschafft sich einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die erst Unterlagen zusammensuchen müssen.

Wie ist der aktuelle Rechtsstand beim Lieferkettengesetz?

Die Lage ist in Bewegung, die Kernpflichten sind es nicht. Kurz zusammengefasst:

  • Die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wird nicht mehr eingefordert; die digitale Berichtsmaske ist seit November 2025 deaktiviert. Ein Gesetzentwurf sieht die Streichung rückwirkend ab 2023 vor.
  • Die Bußgeldpraxis wurde eingeschränkt: Verfolgt werden sollen vor allem schwere Verstöße mit Bezug zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen.
  • Die Sorgfaltspflichten selbst gelten unverändert weiter – Risikomanagement, Zuständigkeit, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und die Dokumentation nach § 10 Abs. 1.
  • Perspektivisch soll das Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der europäischen CSDDD ersetzt werden.

Wichtig für die Praxis: Der Wegfall des Berichts entlastet bei der Veröffentlichung, nicht bei der Pflichterfüllung. Die interne Dokumentation bleibt vollständig erforderlich – und damit auch der Nachweis durchgeführter Schulungen.

Zeitplan, Schwellenwerte und offene Punkte der europäischen Umsetzung sind im Beitrag zur CSDDD ausführlich dargestellt. Vertiefende Auslegungsfragen beantwortet der Fragenkatalog der Bundesregierung zum LkSG.

Wie setzen Sie die Schulungen praktisch um?

Schulungen zum Lieferkettengesetz lassen sich in vier Schritten aufsetzen, wenn Sie mit fertigen Inhalten arbeiten und die Zuweisung automatisieren:

  1. Zielgruppen aus der Risikoanalyse ableiten. Welche Rollen treffen Entscheidungen mit Bezug zur Lieferkette? Die Antwort steht meist schon in der Risikoanalyse und muss nur in Gruppen übersetzt werden.
  2. Inhalte zuordnen. Grundlagenmodul für alle, Fachmodul für Einkauf und Qualitätsmanagement, Kurzmodul für die Leitungsebene. Ergänzen Sie den eigenen Verhaltenskodex als verbindliche Lektüre.
  3. Fristen und Erinnerungen automatisieren. Zwei bis drei Wochen Bearbeitungszeit pro Modul, Erinnerungen automatisch, Wiederholungen als Regel hinterlegt statt im Kalender notiert.
  4. Nachweise exportierbar halten. Ein Bericht pro Zielgruppe, der Teilnahmen, Zeitpunkte und Inhaltsstände zeigt – der Bericht, den Sie bei einer Lieferantenanfrage weitergeben.

Kurze Formate wirken auch hier besser als Jahrestermine: Ein Modul unter zehn Minuten wird bearbeitet, ein 60-minütiger Pflichtkurs wird verschoben.

Fazit und nächste Schritte

Das Lieferkettengesetz bindet Schulungen direkt in die Präventionspflicht ein: § 6 Abs. 3 Nr. 3 für den eigenen Geschäftsbereich, § 6 Abs. 4 Nr. 3 für unmittelbare Zulieferer. Wer die neun Sorgfaltspflichten erfüllen will, kommt an geschulten Beschäftigten in Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance nicht vorbei – und an der Dokumentation dieser Schulungen über sieben Jahre ebenso wenig.

Die Entlastung bei der Berichtspflicht ändert daran nichts. Sie verschiebt lediglich den Nachweisdruck von der Veröffentlichung zur internen Prüfbarkeit. Für Unternehmen im Mittelstand kommt der Druck ohnehin nicht von der Behörde, sondern vom Großkunden.

Ihre nächsten drei Schritte:

  1. Zielgruppen festlegen: Wer trifft Entscheidungen mit Lieferkettenbezug, und wer braucht nur die Grundlagen samt Meldeweg?
  2. Grundlagenmodul für alle Beschäftigten zuweisen und im Onboarding verankern.
  3. Fachmodul für Einkauf und Qualitätsmanagement terminieren und den Nachweisbericht einmal testweise exportieren – am besten bevor ein Kunde ihn anfordert.

Die reteach Lernplattform ist DSGVO-konform und deckt Zuweisung, Fristen, Erinnerungen und Nachweise ab. Für Lieferkettensorgfaltspflichten, Menschenrechte in der Lieferkette, Compliance im Einkauf und Hinweisgeberschutz stehen fertige Inhalte in den Compliance-Schulungen bereit, die Sie um selbstproduzierte Kurse zu Ihrem eigenen Verhaltenskodex ergänzen können.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ziehen Sie für verbindliche Auskünfte Ihre Rechtsberatung hinzu.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Lieferkettengesetz noch?

Ja. Die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 LkSG gelten unverändert für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Entlastungen betreffen die jährliche Berichtspflicht, die nicht mehr eingefordert wird, und die Bußgeldpraxis, die auf schwere Verstöße konzentriert wurde. Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention und Dokumentation bleiben Pflicht.

Schreibt das Lieferkettengesetz Schulungen ausdrücklich vor?

Das Lieferkettengesetz nennt Schulungen an zwei Stellen als Regelbeispiel für angemessene Präventionsmaßnahmen: in § 6 Abs. 3 Nr. 3 für die relevanten eigenen Geschäftsbereiche und in § 6 Abs. 4 Nr. 3 für die Durchsetzung vertraglicher Zusicherungen bei unmittelbaren Zulieferern. Eine feste Stundenzahl oder ein Turnus sind nicht vorgegeben – wer auf Schulungen verzichtet, muss die Wirksamkeit seiner Prävention allerdings anders belegen können.

Wie oft müssen LkSG-Schulungen wiederholt werden?

Das Lieferkettengesetz nennt kein Intervall. In der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus für lieferkettennahe Rollen wie Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance etabliert, ein zweijähriger für die übrige Belegschaft. Zusätzliche Schulungen sind sinnvoll bei neuen Beschaffungsmärkten, geänderten Prozessen oder Auffälligkeiten aus Audits und Risikoanalysen.

Müssen auch kleine Unternehmen LkSG-Schulungen durchführen?

Aus dem Lieferkettengesetz heraus nicht, solange sie unter 1.000 Beschäftigten liegen. Aus Verträgen mit größeren Auftraggebern durchaus: Diese geben ihre Pflichten über Lieferantenkodizes und Zusicherungen weiter und fragen Schulungsnachweise ab. Ein dokumentiertes Grundlagenmodul plus ein Fachmodul für den Einkauf genügt in den meisten Lieferantenbewertungen.

Wie lange müssen Schulungsnachweise aufbewahrt werden?

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist die Dokumentation der Sorgfaltspflichten sieben Jahre aufzubewahren. Teilnahmenachweise gehören dazu, weil sie belegen, dass Präventionsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Erfasst werden sollten Person, Inhalt samt Versionsstand, Zeitpunkt und Ergebnis der Lernkontrolle.

Wer ist im Unternehmen für die Sorgfaltspflichten zuständig?

Nach § 4 Abs. 3 LkSG muss eine zuständige Person benannt werden, etwa eine Menschenrechtsbeauftragte oder ein Compliance-Verantwortlicher. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens einmal jährlich über deren Arbeit zu informieren. Die operative Umsetzung verteilt sich üblicherweise auf Einkauf, Qualitätsmanagement, Personalbereich und Compliance.

Was bedeutet das Ende der Berichtspflicht für die Dokumentation?

Nur, dass kein Bericht mehr beim BAFA eingereicht und veröffentlicht werden muss. Die interne Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 LkSG bleibt unberührt. Wer die Dokumentation mit dem Bericht zusammen eingestellt hat, riskiert Lücken – gegenüber der Aufsicht und gegenüber Kunden, die Nachweise anfordern.

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