Vorteilsannahme: Geschenke, Einladungen und Strafbarkeit Kurz erklärt Vorteilsannahme liegt vor, wenn ein Amtsträger für seine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Sie ist nach § 331 StGB strafbar, auch wenn keine konkrete Gegenleistung vereinbart ist. Warum das auch Unternehmen betrifft Strafbar macht sich nicht nur der Amtsträger. Wer einem Amtsträger einen Vorteil gewährt, begeht spiegelbildlich eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB. Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen gilt zusätzlich § 299 StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung. Den Gesetzestext finden Sie unter § 331 StGB. 4 Regeln für Geschenke und Einladungen Bei Amtsträgern besonders zurückhaltend sein, im Zweifel ablehnen Interne Wertgrenzen festlegen und einhalten Keine Zuwendungen im zeitlichen Zusammenhang mit Vergaben Alles transparent machen und dokumentieren Vorteilsannahme auf einen Blick MerkmalBeschreibungRechtsgrundlage§ 331 StGB, Gegenstück § 333 StGBBetrifftAmtsträger und für den öffentlichen Dienst VerpflichteteStrafeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder GeldstrafeAusnahmeSozialadäquate Kleinigkeiten, eng auszulegen Gesetzliche Freigrenze? Eine allgemeine gesetzliche Wertgrenze gibt es nicht. Viele Behörden erlauben nur geringwertige Aufmerksamkeiten. Unternehmen legen deshalb eigene Grenzen fest, oft in einer Richtlinie zu Geschenken. Wie Beschäftigte Zuwendungen richtig einordnen, vermittelt die Schulung Geschenke und Einladungen Compliance. Beispiel aus der Praxis Eine Person aus dem Außendienst möchte die Leitung eines städtischen Bauamts zu einem Fußballspiel in die Loge einladen, kurz bevor eine Ausschreibung entschieden wird. Die Compliance-Beauftragte rät ab: Die Einladung könnte als Vorteilsgewährung gewertet werden. Stattdessen findet ein sachliches Fachgespräch im Büro statt. Verwandte Begriffe Facilitation Payments, Compliance-Beauftragter und Korruptionsprävention. Weitere Begriffe finden Sie im Compliance-Glossar. Häufig gestellte Fragen Ist eine Tasse Kaffee schon Vorteilsannahme?Geringwertige, sozial übliche Aufmerksamkeiten gelten meist als unbedenklich. Entscheidend sind aber die Regeln der jeweiligen Behörde. Wer ist Amtsträger?Beamte, Richter und Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, etwa in kommunalen Unternehmen. Der Begriff reicht weiter, als viele denken. Gilt das auch für Einladungen zu Fachveranstaltungen?Fachveranstaltungen mit klarem dienstlichem Bezug können zulässig sein. Bewirtung und Rahmenprogramm müssen aber angemessen bleiben und sollten genehmigt werden.