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Übersicht

Barrierefreies E-Learning: Was das BFSG verlangt – und wann es gar nicht gilt

Erstellt am: 11. August 2026
Zuletzt aktualisiert am: 12. August 2026
Redaktion
Redaktion
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Zwei Beschäftigte, eine mit Hörgerät, nutzen barrierefreies E-Learning gemeinsam am Laptop

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz: Es greift bei Angeboten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Interne Lernplattformen und reine B2B-Dienstleistungen fallen nicht darunter – das stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausdrücklich klar.
  • Vier Konstellationen entscheiden: Interne Schulung, Kursverkauf an Verbraucher, öffentliche Stelle oder Zulieferung an eine solche. Nur in drei davon entsteht eine rechtliche Pflicht – und jedes Mal aus einer anderen Norm.
  • Ohne BFSG gilt trotzdem etwas: § 164 SGB IX gibt schwerbehinderten Beschäftigten einen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsorganisation und auf Berücksichtigung bei innerbetrieblicher Bildung. Eine unzugängliche Pflichtschulung ist damit ein arbeitsrechtliches Thema, kein technisches.
  • Öffentliche Stellen sind seit Langem verpflichtet: Für Kommunen, Behörden und viele Eigenbetriebe gelten BGG und BITV 2.0 – mit Verweis auf EN 301 549 und damit auf WCAG 2.1. Das betrifft auch deren Lernangebote.
  • Der größte Hebel liegt im Video: Untertitel, Transkript und eine Tonspur, die ohne Bild verständlich bleibt, lösen den weitaus größten Teil der Probleme in Onlinekursen – und kosten am wenigsten.
  • Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern eine Prüfroutine: Tastaturbedienung, Kontrast, Untertitel, Alternativtexte und Dokumentformate lassen sich vor jeder Veröffentlichung in wenigen Minuten prüfen.

Barrierefreies E-Learning ist seit dem 28. Juni 2025 ein Thema, das Personalabteilungen aus zwei Richtungen erreicht. Seit diesem Datum gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und seither lautet die Frage überall gleich: Müssen unsere Onlinekurse jetzt barrierefrei sein? Die Antwort, die in vielen Ratgebern steht, lautet ja. Sie ist für die meisten mittelständischen Unternehmen falsch.

Dieser Beitrag klärt zuerst die Geltungsfrage, weil davon alles Weitere abhängt – und beantwortet danach die Frage, die tatsächlich zählt: Was macht barrierefreies E-Learning aus, damit Kurse ohne Maus, ohne Ton und ohne scharfes Sehen funktionieren? Der Hinweis vorab, den Sie in einem Beitrag zu einem Gesetz erwarten dürfen: Das hier ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei Mischformen und in Zweifelsfällen ist juristischer Rat die richtige Adresse.

Inhalt

1. Gilt das BFSG für Ihre E-Learnings?
2. Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz genau?
3. Welche Pflichten greifen, wenn das BFSG nicht gilt?
4. Was bedeutet barrierefreies E-Learning technisch?
5. Wie gestalten Sie Kursinhalte barrierefrei?
6. Woran scheitern Onlinekurse in der Praxis am häufigsten?
7. Wie prüfen Sie einen Kurs vor der Veröffentlichung?
8. Worauf achten Sie bei der Auswahl einer Lernplattform?
9. Fazit: Die Pflichtfrage ist nicht die wichtigste Frage
10. Häufige Fragen zu barrierefreiem E-Learning

Gilt das BFSG für Ihre E-Learnings?

Ob barrierefreies E-Learning für Sie eine Pflicht ist oder eine Entscheidung, klären vier Fragen in wenigen Minuten.

Erstens: Verkaufen Sie Kurse an Privatpersonen? Wenn Ihre Akademie einen Shop hat, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher einen Kurs buchen und bezahlen können, ist das elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes. Dann gilt das BFSG – für den Buchungsprozess und für die Dienstleistung selbst. Das ist der Fall, der am häufigsten übersehen wird, weil Unternehmen ihre Akademie als internes Werkzeug sehen und den offenen Kursverkauf nebenbei betreiben.

Zweitens: Schulen Sie ausschließlich eigene Beschäftigte oder Geschäftskunden? Dann greift das BFSG nicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält in ihren FAQ fest, dass Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, nicht vom BFSG betroffen sein sollten. Systeme für rein interne Prozesse ohne Kontakt zu Endverbrauchern fallen ebenfalls heraus. Ein Lernmanagementsystem, auf dem Ihre Belegschaft Pflichtunterweisungen absolviert, ist damit kein Anwendungsfall des Gesetzes.

Drittens: Sind Sie eine öffentliche Stelle? Kommunen, Behörden, Hochschulen und viele Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen nicht dem BFSG, sondern dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0. Diese Pflicht besteht seit Jahren und ist strenger als das, was das BFSG verlangt. Sie erstreckt sich auf digitale Lernangebote.

Viertens: Liefern Sie an öffentliche Auftraggeber? Dann kommt die Anforderung nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Ausschreibung. In Vergabeverfahren wird Barrierefreiheit regelmäßig als Kriterium abgefragt, und wer sie nicht nachweisen kann, scheidet aus – unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht.

Für den typischen Mittelständler mit interner Akademie lautet das Ergebnis: Barrierefreies E-Learning ist keine BFSG-Pflicht. Das ist allerdings nicht dasselbe wie „keine Pflicht“, und darum geht es in Abschnitt 3.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz genau?

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um, bekannt als European Accessibility Act. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – dazu zählen Geräte mit digitaler Bedienung wie Geldautomaten oder E-Book-Lesegeräte ebenso wie digitale Dienstleistungen: Online-Banking, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr.

Zwei Begriffe entscheiden über die Anwendung. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind natürliche Personen, die zu privaten Zwecken handeln. Elektronischer Geschäftsverkehr meint Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage einer solchen Person im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Fehlt eines von beidem, fehlt der Anwendungsfall.

Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme –, allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Und wer sich auf die B2B-Ausnahme beruft, sollte darauf achten, dass sie erkennbar ist: Das Angebot muss sich klar und eindeutig an Unternehmen richten. Ein Shop, in dem faktisch jede Privatperson bestellen kann, ist kein B2B-Angebot, nur weil das jemand so gemeint hat.

Welche Pflichten greifen, wenn das BFSG nicht gilt?

Hier liegt der Teil, der in der BFSG-Diskussion regelmäßig untergeht. Barrierefreies E-Learning kann auch ohne das Gesetz verlangt sein: Wer Beschäftigte schult, ist an mehrere Normen gebunden, die schon lange vor 2025 galten.

Den unmittelbarsten Bezug hat § 164 SGB IX. Absatz 4 gibt schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung und auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation. Eine Pflichtschulung, die eine blinde Mitarbeiterin nicht absolvieren kann, ist damit keine technische Unschönheit, sondern eine Frage, die arbeitsrechtlich beantwortet werden muss. Der Anspruch endet dort, wo die Erfüllung unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre – bei Untertiteln für ein Schulungsvideo dürfte diese Grenze selten erreicht sein.

Daneben steht das Benachteiligungsverbot aus § 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Wenn der Zugang zu Weiterbildung faktisch von einer Behinderung abhängt, ist das angreifbar – und zwar besonders dann, wenn an der Teilnahme Konsequenzen hängen, etwa eine Berechtigung oder ein Qualifikationsnachweis.

Für öffentliche Stellen gelten das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0. Sie verlangt, dass Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, verweist auf die europäische Norm EN 301 549 und fordert zusätzlich Inhalte in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache sowie eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit. Was das für kommunale Lernangebote bedeutet, greifen wir bei den Schulungen für Kommunen auf.

Was bedeutet barrierefreies E-Learning technisch?

Technisch ist barrierefreies E-Learning klarer definiert, als die Debatte vermuten lässt, und die Normenkette ist kürzer, als sie aussieht. BITV 2.0 verweist auf EN 301 549, die europäische Norm für Barrierefreiheitsanforderungen an IKT-Produkte und -Dienstleistungen. Diese wiederum übernimmt die WCAG 2.1 des W3C, die zugleich als ISO-Norm 40500 vorliegt. Wer nach WCAG 2.1 auf Stufe AA arbeitet, erfüllt damit den Kern dessen, was alle genannten Regelwerke verlangen.

Die WCAG ordnen sich nach vier Prinzipien. Für barrierefreies E-Learning sind diese vier nützlicher als jede Kriterienliste:

Wahrnehmbar. Jede Information muss über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein. Ton braucht Text, Bild braucht Beschreibung, Farbe darf nie allein bedeuten.

Bedienbar. Alles muss ohne Maus funktionieren und ohne Zeitdruck. Das betrifft in Kursen vor allem Navigation, Videoplayer und Quizze.

Verständlich. Sprache, Struktur und Verhalten müssen vorhersehbar sein. Fehlermeldungen müssen erklären, was zu tun ist.

Robust. Der Inhalt muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern funktionieren – was in der Praxis heißt: sauberes HTML statt Bild vom Text.

Wie gestalten Sie Kursinhalte barrierefrei?

Der größte Teil der Arbeit für barrierefreies E-Learning steckt nicht in der Plattform, sondern im Material. Nach Medientyp sortiert:

ElementAnforderungAufwand
Video mit SpracheUntertitel, synchron und korrekt; Transkript zum Nachlesengering, automatische Erzeugung plus Korrektur
Video mit visueller InformationTonspur beschreibt, was zu sehen ist, oder Audiodeskriptionmittel, am besten schon im Skript berücksichtigt
Reine Audioinhaltevollständiges Transkriptgering
Bilder und GrafikenAlternativtext, der die Aussage wiedergibt, nicht das Motiv beschreibtgering, aber konsequent nötig
Diagramme und TabellenKernaussage zusätzlich im Fließtext; Tabellen mit echten Kopfzeilenmittel
TexteÜberschriftenhierarchie ohne Sprünge, kurze Sätze, Fachbegriffe erklärtgering
Farbe und Kontrastmindestens 4,5:1 bei normalem Text; Farbe nie als einziger Bedeutungsträgergering
Quizfragenohne Maus bedienbar, Feedback als Text, keine knappen Zeitlimitsmittel
PDF-Anhängegetaggt, mit Lesereihenfolge und Dokumentsprachehoch, oft der teuerste Posten
Präsentationen als KursinhaltTextinhalte als Text, nicht als Screenshotgering bei Neuproduktion

Wenn Sie priorisieren müssen, beginnen Sie bei Video. Untertitel und Transkript lösen den größten Teil der Probleme, helfen zusätzlich allen, die im Großraum ohne Kopfhörer lernen oder die Inhaltssprache nicht als Muttersprache haben – und sie verbessern nebenbei die Auffindbarkeit der Inhalte.

Der zweite Hebel für barrierefreies E-Learning ist die Sprache selbst. Kurze Sätze, erklärte Fachbegriffe und eine klare Struktur helfen niemandem mehr als Menschen mit Lese- oder Konzentrationsschwierigkeiten, und sie kosten in der Produktion nichts. Bei öffentlichen Stellen kommt Leichte Sprache als eigene Anforderung hinzu; im Unternehmensumfeld ist verständliches Standarddeutsch der realistische Anspruch.len kommt Leichte Sprache als eigene Anforderung hinzu; im Unternehmensumfeld ist verständliches Standarddeutsch der realistische Anspruch.

Teilnehmende folgt mit Kopfhörern einem Schulungsvideo und macht sich Notizen

Woran scheitern Onlinekurse in der Praxis am häufigsten?

Fünf Muster verhindern barrierefreies E-Learning bei fast jeder Prüfung, und alle fünf entstehen aus Bequemlichkeit, nicht aus Unwissen.

Text als Bild. Eine abfotografierte Betriebsanweisung, ein Screenshot einer Folie, eine Infografik mit eingebranntem Text – für einen Screenreader ist das eine leere Fläche. Der schnellste Fix ist gleichzeitig der beste: den Text als Text einpflegen.

Untertitel aus der Maschine, ungeprüft. Automatisch erzeugte Untertitel sind ein guter Anfang und bei Fachbegriffen, Eigennamen und Zahlen unzuverlässig. Gerade in Unterweisungen, wo es auf Grenzwerte und Bezeichnungen ankommt, ist die Korrektur nicht optional.

Alternativtexte, die nichts sagen. „Bild1.png“ oder „Grafik“ erfüllen die Form und nicht den Zweck. Der Alternativtext soll transportieren, was das Bild aussagt – bei rein dekorativen Bildern ist er leer, damit der Screenreader sie überspringt.

Navigation nur mit Maus. Selbst gebaute Interaktionen, Drag-and-drop-Übungen und eingebettete Inhalte aus Drittwerkzeugen sind häufig nicht per Tastatur bedienbar. Bei eingebetteten Inhalten liegt das Problem außerhalb der eigenen Plattform und wird oft erst bemerkt, wenn jemand es meldet.

PDF als Standardanhang. Das Merkblatt, die Betriebsanweisung, die Checkliste – meistens aus einem Textprogramm exportiert, ohne Tags, ohne Lesereihenfolge. Wo es möglich ist, ist eine HTML-Seite im Kurs die bessere Lösung als ein PDF.

Wie prüfen Sie einen Kurs vor der Veröffentlichung?

Ob ein Kurs barrierefreies E-Learning tatsächlich einlöst, zeigt sich erst in der Prüfung. Ein vollständiger BITV-Test gehört dabei in fachkundige Hände. Für die laufende Produktion reicht eine kurze Routine, die jede Person nach kurzer Einweisung durchführen kann:

Tastatur: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie den Kurs vollständig mit der Tabulatortaste. Kommen Sie überall hin, ist erkennbar, wo der Fokus steht, und bleiben Sie nirgends hängen?

Ton aus: Sehen Sie das Video ohne Ton an – verstehen Sie den Inhalt?

Bild aus: Hören Sie nur zu – fehlt Ihnen etwas?

Zoom: Vergrößern Sie den Browser auf 200 Prozent und prüfen Sie, ob noch alles lesbar und bedienbar ist.

Alternativtexte: Lesen Sie sie ohne die zugehörigen Bilder und fragen Sie sich, ob Sie dieselbe Information hätten.

Wer es genauer braucht: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist auf den BITV-Test und weitere Prüfverfahren, darunter Schnelltests für einen ersten Eindruck. Automatische Prüfwerkzeuge finden etwa ein Drittel der typischen Probleme – nützlich als Vorfilter, kein Ersatz für die manuelle Prüfung.

Halten Sie das Ergebnis fest. Wenn Sie an öffentliche Auftraggeber liefern oder eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen müssen, brauchen Sie ohnehin eine dokumentierte Selbsteinschätzung; und wenn eine beschäftigte Person eine Barriere meldet, ist eine vorhandene Prüfhistorie das bessere Gesprächsangebot als eine Schrecksekunde.

Worauf achten Sie bei der Auswahl einer Lernplattform?

Barrierefreies E-Learning entsteht in zwei Schichten. Die Inhalte verantworten Sie selbst, die Grundlage liefert das System – und wenn die Grundlage nicht stimmt, hilft der beste Kurs nichts.

Für die Auswahl sind fünf Fragen praktikabel:

Tastaturbedienung: Lässt sich die Plattform vollständig per Tastatur bedienen, einschließlich Login, Kursnavigation und Quiz?

Untertitelspuren: Unterstützt der Videoplayer sie, und lassen sie sich abschalten?

Alternativtexte: Können Sie zu jedem Bild einen hinterlegen?

Überschriftenhierarchie: Erlaubt der Editor echte Ebenen statt nur größerer Schrift?

Nachweis: Liefert die Anbieterseite eine Aussage zum Stand der Barrierefreiheit, im besten Fall mit Prüfbericht?

Diese fünf Fragen gehören in jede Anbieterauswahl, unabhängig davon, ob barrierefreies E-Learning bei Ihnen gesetzlich verlangt ist. Bei einer Ausschreibung im öffentlichen Bereich sind sie ohnehin Teil der Anforderungen.

Im reteach LMS lassen sich die inhaltsseitigen Voraussetzungen umsetzen: Kursinhalte werden als strukturierter Text angelegt statt als Bild, zu jedem Bild ist ein Alternativtext hinterlegbar, Videos lassen sich mit Untertiteln und begleitendem Transkript bereitstellen, und die Akademie ist für unterschiedliche Endgeräte und Bildschirmgrößen ausgelegt. Wenn Sie Pflichtschulungen fahren, die alle erreichen müssen, hilft zusätzlich der Compliance-Workflow, weil er sichtbar macht, wer eine Schulung nicht abgeschlossen hat – und genau dort fallen Zugänglichkeitsprobleme zuerst auf. Wie sich der Nachweis über abgeschlossene Pflichtthemen systematisch führen lässt, beschreibt der Beitrag zu digitalen Unterweisungen.

Fazit: Die Pflichtfrage ist nicht die wichtigste Frage

Für die meisten mittelständischen Unternehmen ist die rechtliche Antwort auf die BFSG-Frage entlastend: Wer ausschließlich eigene Beschäftigte und Geschäftskunden schult, ist nicht betroffen. Wer Kurse an Privatpersonen verkauft, ist es – und sollte zuerst den Buchungsprozess ansehen, nicht die Kursinhalte.

Die interessantere Frage ist eine andere. Eine Pflichtunterweisung, die ein Teil der Belegschaft nicht absolvieren kann, ist unabhängig von jeder Norm ein Problem: für die betroffene Person, für die Nachweisführung und für die Führungskraft, die den Abschluss verantwortet. Barrierefreies E-Learning kostet in der Produktion wenig – Untertitel, Alternativtexte und Tastaturbedienbarkeit – und wirkt auf alle – auch auf die, die im Zug lernen oder deren Deutsch noch nicht sicher ist. Das ist der bessere Grund als der Paragraf.



Häufig gestellte Fragen

Muss unser internes LMS BFSG-konform sein?

In der Regel nicht. Das BFSG richtet sich an Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher; Systeme für rein interne Prozesse und Dienstleistungen ausschließlich für Geschäftskunden fallen nicht darunter. Anders liegt der Fall, sobald Sie über dieselbe Plattform Kurse an Privatpersonen verkaufen, und für öffentliche Stellen gelten ohnehin BGG und BITV 2.0.

Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?

Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder. Sie kann Mängel feststellen, Fristen zur Beseitigung setzen und im Weiteren die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagen; Bußgelder sind vorgesehen. Praktisch relevanter ist bisher, dass Verbände und betroffene Personen Verstöße melden können und dass Mitbewerber das Thema aufgreifen.

Reicht WCAG 2.1 auf Stufe AA aus?

Für den Kern der Anforderungen ja: EN 301 549 übernimmt WCAG 2.1, und BITV 2.0 verweist auf EN 301 549. Für öffentliche Stellen kommen darüber hinausgehende Anforderungen hinzu, unter anderem Erläuterungen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache sowie eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit.

Müssen wir alle bestehenden Kurse nachträglich anpassen?

Wo keine Pflicht besteht, entscheiden Sie das nach Nutzen. Sinnvoll ist eine Priorisierung: zuerst die Pflichtschulungen, die alle absolvieren müssen, dann die meistgenutzten Kurse, zuletzt selten aufgerufene Inhalte. Bei Neuproduktionen ist Barrierefreiheit ohnehin günstiger als jede Nachrüstung, weil sie im Skript beginnt.

Wie viel Mehraufwand bedeutet barrierefreies E-Learning?

Bei Neuproduktion überschaubar, wenn es von Anfang an mitgedacht wird – Untertitelkorrektur, Alternativtexte und eine saubere Überschriftenstruktur fallen kaum ins Gewicht. Teuer wird es in zwei Fällen: bei nachträglicher Anpassung fertiger Videos und bei umfangreichen PDF-Beständen, die getaggt werden müssen.

Gilt das BFSG auch für Schulungen, die wir an andere Unternehmen verkaufen?

Nein, solange sich das Angebot erkennbar ausschließlich an Unternehmen richtet. Diese Erkennbarkeit sollten Sie ernst nehmen: Wenn im Bestellprozess faktisch auch Privatpersonen kaufen können, ist die B2B-Ausnahme wackelig. Eine klare Kennzeichnung und eine entsprechende Gestaltung des Bestellvorgangs sind der praktische Weg.

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