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Übersicht

Brandschutzunterweisung im Betrieb: Pflichten, Inhalte, Turnus

Erstellt am: 12. August 2026
Zuletzt aktualisiert am: 12. August 2026
Redaktion
Redaktion
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Führungskraft spricht mit einer Mitarbeitenden über die Aufgabe als Brandschutzhelfende

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Die Brandschutzunterweisung ist jährlich fällig: Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr, für alle Beschäftigten. Bei Jugendlichen mindestens halbjährlich.
  • Es sind zwei Pflichten, nicht eine: Alle werden unterwiesen. Wer Aufgaben der Brandbekämpfung übernimmt, übt zusätzlich an der Feuerlöscheinrichtung. Das eine ersetzt das andere nicht.
  • Fünf Prozent sind der Ausgangswert: Wie viele Brandschutzhelfende Sie brauchen, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Fünf Prozent gelten in der Regel als ausreichend, vier Gründe können mehr erfordern.
  • Schichten und Abwesenheiten gehören in die Rechnung: Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind ausdrücklich einzuplanen. Eine Quote, die nur bei Vollbesetzung aufgeht, ist im Alltag unterschritten.
  • Unterweisen darf nur, wer weisungsbefugt ist: In der Regel Führungskräfte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte beraten und wirken mit, unterweisen aber nicht eigenverantwortlich.
  • Digital ja, aber nicht alles: Die jährliche Unterweisung darf online stattfinden, wenn das Verständnis überprüft wird und Rückfragen möglich sind. Die Übung mit dem Feuerlöscher lässt sich nicht ersetzen.

Wer im Unternehmen den Auftrag bekommt, die Brandschutzunterweisung zu organisieren, stößt schnell auf ein Problem: Es sind zwei Pflichten, nicht eine. Alle Beschäftigten müssen jährlich unterwiesen werden. Ein Teil von ihnen muss zusätzlich mit dem Feuerlöscher geübt haben. Beides hat unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Nachweise – und wer beides in einer Liste führt, deckt meist nur eines davon korrekt ab.

Dieser Beitrag beantwortet die Fragen in der Reihenfolge, in der sie in der Praxis auftauchen. Die Fundstellen stehen jeweils in Klammern, eine Übersicht zum Nachschlagen finden Sie in Abschnitt 10. Wie bei allen Rechtsthemen gilt: eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Inhalt

1. Wie oft muss die Brandschutzunterweisung stattfinden?
2. Welche Inhalte gehören hinein?
3. Wer muss zusätzlich an die Feuerlöscheinrichtung – und wie viele?
4. Wie oft muss die praktische Übung wiederholt werden?
5. Wer darf unterweisen?
6. Was gilt für Leiharbeit und Fremdfirmen?
7. Darf die Unterweisung digital stattfinden?
8. Wie dokumentieren Sie den Nachweis – und was droht bei Verstößen?
9. Was steht in der Brandschutzordnung?
10. Welche Vorschriften gelten? Die Übersicht zum Nachschlagen
11. Wie setzen Sie beide Pflichten praktisch um?
12. Fazit: Zwei Fristen statt einer
13. Häufige Fragen zur Brandschutzunterweisung

Wie oft muss die Brandschutzunterweisung stattfinden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, für alle Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbStättV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Bei Jugendlichen sind es mindestens halbjährliche Abstände (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).

Zwischendurch wird eine Wiederholung fällig, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Verfahren oder Einrichtungen verändern sich wesentlich – und mit der Veränderung sind zusätzliche Gefährdungen verbunden (§ 6 Abs. 4 ArbStättV). Eine Veränderung allein löst die Pflicht also nicht aus.

Typische Fälle, in denen beides zutrifft:

Ein Umbau verlegt Fluchtwege oder die Sammelstelle. Ein neues Verfahren bringt Brandgefährdung mit sich, etwa Schweißen, Trennschleifen oder Farbspritzen. Es kommen andere Löscheinrichtungen zum Einsatz. Die Brandschutzordnung wird geändert.

Ein Brandereignis im Betrieb ist im Verordnungstext nicht als Auslöser genannt – in der Praxis ist es trotzdem der naheliegendste Anlass, die Unterweisung vorzuziehen.

Welche Inhalte gehören hinein?

Für die Brandschutzunterweisung sind drei Themen vorgeschrieben: Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen (§ 6 Abs. 3 ArbStättV). Alles Weitere ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Entscheidend ist der Zuschnitt auf den Arbeitsplatz. Ein Kurs, der Brandklassen erklärt, aber nicht sagt, wo im eigenen Gebäude der nächste Löscher hängt, erfüllt die Anforderung nicht.

ThemenblockWas konkret hineingehört
BrandverhütungZündquellen im Bereich, Umgang mit brennbaren Stoffen, Rauchverbote
Verhalten im Brandfalldie im Betrieb festgelegte Handlungsfolge, Alarmierung, Notrufnummern
Fluchtwege und Notausgängekonkreter Verlauf, Freihalten, Türen ohne Schlüssel
BrandschutzeinrichtungenStandorte von Löschern, Wandhydranten, Meldern
Sammelstellewo sie liegt, wer die Vollständigkeit prüft
Eingeschränkte Mobilitätwer wen unterstützt, festgelegt und namentlich geklärt

Zur Handlungsfolge im Brandfall: Nehmen Sie die Reihenfolge, die in Ihrer Brandschutzordnung Teil A (DIN 14096:2014-05) oder im Flucht- und Rettungsplan (ASR A1.3) steht. Merksätze aus Schulungsunterlagen, die davon abweichen, sind eine vermeidbare Fehlerquelle – Aushang und Unterweisung müssen dasselbe sagen.

Der letzte Punkt der Tabelle wird oft übersehen und ist bei Begehungen eine naheliegende Frage: Wer bringt die Person im Rollstuhl aus dem zweiten Obergeschoss, wenn der Aufzug ausfällt?

Wer muss zusätzlich an die Feuerlöscheinrichtung – und wie viele?

Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, müssen zusätzlich in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen werden (§ 6 Abs. 3 ArbStättV) – mit Unterweisung und Übung (ASR A2.2 Punkt 7.3). Benannt werden sie als Brandschutzhelfende auf Grundlage von § 10 Abs. 2 ArbSchG.

Wie viele? Das ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Als Ausgangswert gelten fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel als ausreichend (ASR A2.2 Punkt 7.3 Abs. 2). Vier Gründe können eine höhere Zahl erfordern:

Erhöhte Brandgefährdung. Eine größere Zahl anwesender Personen. Personen mit eingeschränkter Mobilität. Große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte.

Die fünf Prozent hängen also nicht an der Nutzungsart – sie sind der Richtwert, von dem Ihre Beurteilung nach oben abweichen kann.

Zwei Faktoren gehören ausdrücklich in die Rechnung: Schichtbetrieb und Abwesenheiten durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit (Punkt 7.3 Abs. 3). Praktisch heißt das, dass Sie einen Zuschlag brauchen. Bei fünfzig Beschäftigten in zwei Schichten reichen drei Brandschutzhelfende auf dem Papier – und keine, wenn zwei davon gleichzeitig im Urlaub sind und die dritte in der Frühschicht arbeitet.

Bei mehreren Betriebsstätten lässt sich eine Verteilung über die Standorte gut begründen, auch wenn die ASR das nicht ausdrücklich fordert; der Erhöhungsgrund der räumlichen Ausdehnung deckt das ab.

Wie oft muss die praktische Übung wiederholt werden?

Hier gibt es zwei Angaben mit unterschiedlichem Stand, was in der Praxis für Verwirrung sorgt:

QuelleStandAngabe
ASR A2.2, Punkt 7.3Mai 2018, dritte Änderung Mai 2025zwei bis fünf Jahre
DGUV Information 205-0232019drei bis fünf Jahre

Beide sind Orientierungswerte, kein Ablaufdatum. Das konkrete Intervall legen Sie selbst fest, und zwar auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung – so verlangt es die ASR ausdrücklich. Für die Planung ist der neuere ASR-Wert der sinnvollere Bezugspunkt.

Wichtig ist die Begründung: Ein Kalendereintrag ohne Herleitung ist bei einer Prüfung schwächer als ein Eintrag mit einem Satz dazu, warum drei Jahre für Ihren Betrieb passen.

Früher fällig wird die Übung bei wesentlichen betrieblichen Änderungen – neuen Löscheinrichtungen, veränderter Brandgefährdung, geänderter Brandschutzordnung, Umstrukturierungen mit neuen Zuständigkeiten.

Diese Intervalle betreffen nur die Übung. Die jährliche Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten läuft davon unabhängig weiter – beide Fristen gehören getrennt geführt.

Wer darf unterweisen?

Die Brandschutzunterweisung darf durchführen, wer den Unterwiesenen gegenüber weisungsbefugt ist – in der Regel also Führungskräfte und Vorgesetzte. Verantwortlich bleibt in jedem Fall der Arbeitgeber.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Sie beraten und wirken mit, unterweisen aber nicht eigenverantwortlich. Dasselbe gilt für Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte (DGUV Regel 100-001 zu § 4).

Für die Übung an der Feuerlöscheinrichtung braucht es zusätzlich Fachkunde. Die holen sich die meisten Betriebe extern – über einen Dienstleister, die Berufsgenossenschaft oder die örtliche Feuerwehr.

Praktikabel ist deshalb eine Arbeitsteilung: Die Inhalte werden zentral erstellt und aktuell gehalten, die Durchführung und Bestätigung übernehmen die Führungskräfte im jeweiligen Bereich.

Vorgesetzte führt mit einem Mitarbeitenden am Tablet die Brandschutzunterweisung durch

Was gilt für Leiharbeit und Fremdfirmen?

Zwei Fälle, zwei unterschiedliche Antworten – sie werden regelmäßig in einen Topf geworfen.

Leiharbeitnehmende unterweisen Sie selbst, weil Sie Arbeitsplatz und Gefährdungen kennen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben davon unberührt, einschließlich der nicht arbeitsplatzbezogenen Unterweisung. Beide Seiten haben also Pflichten, nur verschiedene.

Beschäftigte von Fremdfirmen unterweisen Sie nicht. Das schuldet deren Arbeitgeber. Ihre Aufgabe ist die Abstimmung: Sie müssen die Maßnahmen koordinieren und gegenseitig über die Gefahren im jeweiligen Bereich informieren (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1). Ein Sicherheitsbriefing für Handwerksbetriebe auf Ihrem Gelände ist damit sinnvoll und richtig – eine Unterweisung im Rechtssinne ist es nicht.

Darf die Unterweisung digital stattfinden?

Ja, die Brandschutzunterweisung darf online stattfinden – unter drei Bedingungen (DGUV Regel 100-001 zu § 4):

Das Verständnis muss überprüft werden – reine Bereitstellung von Material zum Selbststudium genügt nicht. Rückfragen müssen möglich sein. Und die Inhalte müssen arbeitsplatzbezogen sein, also Ihr Gebäude beschreiben und nicht ein beliebiges.

Dazu kommt eine Anforderung, die in Präsenz oft schwerer zu erfüllen ist als digital: Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen (§ 6 Abs. 4 ArbStättV, § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Bei einer Belegschaft mit mehreren Muttersprachen sind parallele Sprachversionen online einfacher zu stellen als mehrere Präsenztermine.

Nicht digital ersetzbar ist die Übung mit der Feuerlöscheinrichtung. Ein Video über die Handhabung ist keine Übung. Ebenso wenig ersetzbar sind Räumungsübungen (ASR A2.2 Punkt 7.1, ASR A2.3).

Wie dokumentieren Sie den Nachweis – und was droht bei Verstößen?

Jede Brandschutzunterweisung muss dokumentiert werden (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die häufigste Frage dazu lautet, ob eine Unterschrift nötig ist – nein. Weder eine bestimmte Form noch eine Unterschrift der Unterwiesenen sind vorgeschrieben (DGUV Regel 100-001 zu § 4).

Nachvollziehbar sein sollten vier Angaben: Zeitpunkt, Inhalt, unterwiesene Personen und durchführende Person. Ein digitaler Nachweis mit Zeitstempel leistet das genauso wie eine Unterschriftenliste – nur schneller auffindbar.

Zu den Folgen: Wer nicht sicherstellt, dass vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen wird, handelt ordnungswidrig (§ 9 ArbStättV). Weitere Bußgeldtatbestände enthalten § 25 ArbSchG und § 32 DGUV Vorschrift 1; bei Jugendlichen greift § 59 JArbSchG. Praktisch schwerer wiegt aber die Beweislage nach einem Schadensfall – gegenüber Berufsgenossenschaft, Versicherung und im Ernstfall vor Gericht.

Was steht in der Brandschutzordnung?

Die Brandschutzordnung besteht aus drei Teilen für drei Zielgruppen (DIN 14096:2014-05):

Teil A ist der Aushang für alle im Gebäude, auch für Besuchende. Teil B richtet sich an Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben und ist inhaltlich der Kern Ihrer jährlichen Unterweisung. Teil C gilt für Personen mit besonderen Aufgaben, etwa Brandschutzhelfende oder die Haustechnik.

Ob Sie überhaupt eine Brandschutzordnung brauchen, ergibt sich in erster Linie aus dem Baurecht oder aus behördlichen Auflagen, nicht aus der Gefährdungsbeurteilung – die liefert dazu nur die fachliche Einschätzung.

Ähnlich beim Brandschutzbeauftragten: Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Bei erhöhter Brandgefährdung kann die Benennung zweckmäßig sein, und eine Notwendigkeit kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben (ASR A2.2 Punkt 7.1).

Welche Vorschriften gelten? Die Übersicht zum Nachschlagen

VorschriftWas sie regelt
§ 12 ArbSchGUnterweisungspflicht allgemein
§ 10 Abs. 2 ArbSchGBenennung von Beschäftigten für Notfallmaßnahmen
§ 6 Abs. 3 ArbStättVInhalte: Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege
§ 6 Abs. 4 ArbStättVvor Tätigkeitsaufnahme, danach jährlich, verständliche Sprache
§ 8 ArbSchGAbstimmung mit Fremdfirmen
§ 12 Abs. 2 ArbSchGUnterweisung von Leiharbeitnehmenden
§ 4 DGUV Vorschrift 1jährliches Intervall, Dokumentation, Verständlichkeit
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1Notfallmaßnahmen
ASR A2.2, Punkt 7Organisation, Brandschutzhelfende, Übung, Brandschutzordnung
ASR A2.3Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
§ 29 Abs. 2 JArbSchGhalbjährliches Intervall für Jugendliche
DIN 14096:2014-05Brandschutzordnung Teile A, B, C

Die Normtexte finden Sie beim Bundesministerium der Justiz für die Arbeitsstättenverordnung, bei der BAuA für die ASR A2.2 und im Branchenwissen der BGN für die DGUV Information 205-023.

Wie setzen Sie beide Pflichten praktisch um?

Der organisatorische Kern der Brandschutzunterweisung ist banal und wird trotzdem selten gelöst: Sie brauchen zwei getrennte Fristen – eine jährliche für alle, eine mehrjährige für die Brandschutzhelfenden – und einen Nachweis, der bei einer Begehung in Minuten vorliegt.

Im reteach LMS übernimmt der Compliance-Workflow die jährliche Unterweisung: Fälligkeiten je Kurs, verpflichtende Teilnahme, automatische Erinnerungen und Zertifikate mit Gültigkeitsdatum. Den Stand exportieren Sie als Übersicht, statt Listen zusammenzusuchen.

Die Übung der Brandschutzhelfenden legen Sie als Präsenztermin mit Anwesenheitsverwaltung und eigenem Gültigkeitszeitraum an. Damit laufen beide Fristen getrennt – genau der Punkt, an dem es in Excel schiefgeht.

Fertige Brandschutzkurse finden Sie im reteach Kurskatalog. Ergänzen Sie sie um Ihre Löscherstandorte, Fluchtwege und Sammelstellen – dieser Zusatz ist es, der aus einem Standardkurs eine Unterweisung nach § 6 Abs. 3 ArbStättV macht.

Wie sich das in eine Gesamtübersicht aller Pflichtqualifikationen einfügt, zeigt der Beitrag zur Qualifikationsmatrix. Die Inhalte selbst leiten Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ab, die allgemeine Umsetzung beschreiben wir unter digitale Unterweisungen.

Fazit: Zwei Fristen statt einer

Wenn Sie nach dem Lesen eine Sache prüfen wollen, dann diese: Führen Sie für die jährliche Brandschutzunterweisung und für die Übung der Brandschutzhelfenden getrennte Fristen? Stehen beide in derselben Zeile mit demselben Datum, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine von beiden nicht korrekt abgedeckt.

Das Zweite, das sich in zehn Minuten erledigen lässt: Notieren Sie neben dem Übungsintervall einen Satz, warum es so gewählt ist. Die Zahl allein ist eine Behauptung, die Zahl mit Begründung ist ein Nachweis.



Häufig gestellte Fragen

Wie oft muss eine Brandschutzunterweisung stattfinden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Bei Jugendlichen mindestens halbjährlich. Zusätzlich unverzüglich, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Verfahren oder Einrichtungen wesentlich verändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind.

Darf die Brandschutzunterweisung online durchgeführt werden?

Ja, wenn das Verständnis überprüft wird, Rückfragen möglich sind und die Inhalte Ihr Gebäude beschreiben. Reines Bereitstellen von Material genügt nicht. Die praktische Übung mit dem Feuerlöscher lässt sich nicht digital ersetzen.

Wie viele Brandschutzhelfende sind vorgeschrieben?

Fünf Prozent der Beschäftigten gelten in der Regel als ausreichend, verbindlich ist das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (ASR A2.2 Punkt 7.3 Abs. 2). Mehr können nötig sein bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung. Schichtbetrieb und Abwesenheiten sind einzuplanen.

Wie lange gilt eine Brandschutzhelfer-Ausbildung?

Ein festes Ablaufdatum gibt es nicht. Die ASR A2.2 nennt zwei bis fünf Jahre, die DGUV Information 205-023 im Stand von 2019 drei bis fünf Jahre. Beides sind Orientierungswerte; das Intervall legen Sie auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

Muss die Unterweisung unterschrieben werden?

Nein. Dokumentiert werden muss sie, eine Unterschrift der Unterwiesenen ist nicht vorgeschrieben (DGUV Regel 100-001 zu § 4). Nachvollziehbar sein sollten Zeitpunkt, Inhalt, Teilnehmende und die durchführende Person.

Müssen wir Beschäftigte von Fremdfirmen unterweisen?

Nein, das ist Aufgabe ihres Arbeitgebers. Sie müssen die Maßnahmen abstimmen und gegenseitig über Gefahren informieren (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1). Anders bei Leiharbeitnehmenden: Deren arbeitsplatzbezogene Unterweisung übernehmen Sie (§ 12 Abs. 2 ArbSchG), während die allgemeinen Pflichten des Verleihers bestehen bleiben.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

Wer weisungsbefugt ist, in der Regel also Führungskräfte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte beraten und wirken mit, unterweisen aber nicht eigenverantwortlich. Für die Übung an der Feuerlöscheinrichtung ist zusätzlich Fachkunde erforderlich.

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